Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes

GDBNDVerfSchVDV

§ 49 Diplomprüfung

Die Diplomprüfung ist die Laufbahnprüfung.

§ 48 § 50