Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
GDBNDVerfSchVDV§ 59 Bestehen der Diplomarbeit
Die Diplomarbeit ist bestanden, wenn eine Rangpunktzahl von mindestens 5,00 erreicht worden ist.