Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
GDBNDVerfSchVDV§ 6 Erholungsurlaub
Erholungsurlaub wird in der Regel während der berufspraktischen Studienzeiten gewährt.