Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes

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§ 6 Erholungsurlaub

Erholungsurlaub wird in der Regel während der berufspraktischen Studienzeiten gewährt.

§ 5 § 7