Gesetze / Gerichtsdolmetschergesetz

GDolmG

§ 6 Bezeichnung der allgemein beeidigten Gerichtsdolmetscher

Die Bezeichnung „allgemein beeidigter Gerichtsdolmetscher für … [Angabe der Sprache, für die er beeidigt ist]“ oder die Bezeichnung „allgemein beeidigte Gerichtsdolmetscherin für … [Angabe der Sprache, für die sie beeidigt ist]“ darf führen, wer nach § 5 allgemein beeidigt ist.

§ 5 § 7