Gesetze / Vertrag zur Vorbereitung und Durchführung der ersten gesamtdeutschen Wahl des Deutschen Bundestages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik

GDtWahlVDVtr

Art 3

Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl wird Berlin als ein Land behandelt.

Art 2 Art 4