Gesetze / Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung
GEEV 2017§ 16 Höchstwert für Windenergieanlagen an Land
Der Höchstwert für Gebote für Windenergieanlagen an Land entspricht dem nach § 37b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ermittelten Wert.