Gesetze / Verordnung über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch

GFlFleischV

§ 8b Datenverarbeitung und Datenübermittlung

Zum Zweck der Durchführung von Kontrollen verarbeitet und übermittelt die zuständige Behörde die Daten nach Abschnitt III der Anlage des Marktorganisationsgesetzes.

§ 8a § 9