Gesetze / Verordnung über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch
GFlFleischV§ 8b Datenverarbeitung und Datenübermittlung
Zum Zweck der Durchführung von Kontrollen verarbeitet und übermittelt die zuständige Behörde die Daten nach Abschnitt III der Anlage des Marktorganisationsgesetzes.