Gesetze / Gesetz über Finanzhilfen des Bundes nach Artikel 104a Abs. 4 des Grundgesetzes an das Saarland

GGArt104aAbs4SLG

§ 3

Begleit- und Folgemaßnahmen werden nur gefördert, wenn sie in unmittelbar ursächlichem Zusammenhang mit den Maßnahmen nach § 2 stehen.

§ 2 § 4