Gesetze / Geschäftsordnung für das Verfahren nach Artikel 115 d des Grundgesetzes

GGArt115dGO

§ 3 Beratung

Es findet nur eine Beratung statt. Diese ist auf Beschluß des Bundestages oder des Bundesrates für Ausschußberatungen zu unterbrechen.

§ 2 § 4