Gesetze / Gesetz nach Artikel 45c des Grundgesetzes

GGArt45cG

§ 2

Für die bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt § 1 entsprechend in dem Umfang, in dem sie der Aufsicht der Bundesregierung unterstehen.

§ 1 § 3