Gesetze / Verordnung über die Kontrollen von Gefahrguttransporten auf der Straße und in den Unternehmen

GGKontrollV

Anlage 3 (zu § 3 Absatz 7) Verstöße

(BGBl. 2026 I Nr. 200, S. 7 – 9)

Für die Zwecke dieser Verordnung stellt die folgende, nicht abschließende Liste mit drei Gefahrenkategorien eine Leitlinie dafür dar, was als Verstoß einzustufen ist, wobei Kategorie I für die höchste Gefahr steht.

Die angemessene Gefahrenkategorie wird unter Berücksichtigung der besonderen Umstände eines Verstoßes festgelegt und liegt im Ermessen der Vollstreckungsbehörde bzw. des Vollstreckungsbeamten, was bedeutet, dass ein Verstoß in eine höhere oder niedrigere Gefahrenkategorie eingestuft werden kann.

In der Liste nicht aufgeführte Verstöße werden entsprechend den Beschreibungen der Gefahrenkategorien eingestuft.

Bei mehreren Verstößen je Beförderungseinheit wird bei der Berichterstattung (Anlage 5 dieser Verordnung) nur die schwerwiegendste Gefahrenkategorie angewandt.

A.
Gefahrenkategorie IDiese Kategorie betrifft Verstöße gegen ADR-Vorschriften, bei denen ein hohes Sterberisiko bzw. die Gefahr schwerer Verletzungen oder einer erheblichen Schädigung der Umwelt besteht. Werden solche Verstöße bei Straßenkontrollen festgestellt, müssen diese in der Regel zu unverzüglichen und geeigneten Abhilfemaßnahmen führen, beispielsweise zur Stilllegung des Fahrzeugs. Sollten solche Verstöße bei Kontrollen auf dem Betriebsgelände festgestellt werden, sind in der Regel andere geeignete Maßnahmen zu treffen.Diese Kategorie erfasst folgende Mängel:
1.
Beförderung gefährlicher Güter, deren Beförderung verboten ist,
2.
Beförderung gefährlicher Güter mit verbotenen oder nicht zugelassenen Umschließungsmitteln, von der eine solche Gefahr für Menschenleben oder Umwelt ausgeht, dass die Stilllegung des Fahrzeugs verfügt wird,
3.
Beförderung gefährlicher Güter ohne entsprechende Gefahrgutkennzeichnung am Fahrzeug, von der eine solche Gefahr für Menschenleben oder Umwelt ausgeht, dass die Stilllegung des Fahrzeugs verfügt wird,
4.
Austreten gefährlicher Güter,
5.
Beförderung in einer verbotenen Beförderungsart oder einem ungeeigneten Beförderungsmittel,
6.
Beförderung in loser Schüttung in einem in bautechnischer Hinsicht dafür ungeeigneten Fahrzeug oder Container,
7.
Beförderung in einem Fahrzeug ohne angemessene Zulassungsbescheinigung,
8.
Betrieb eines Fahrzeugs, das nicht mehr den Zulassungsbestimmungen entspricht und eine unmittelbare Gefahr darstellt; ansonsten Einstufung in Gefahrenkategorie II,
9.
Verwendung nicht zugelassener Versandstücke, Tanks, Container oder Fahrzeuge,
10.
Verwendung von Verpackungen, die nicht den geltenden Verpackungsanweisungen entsprechen, Verwendung von Tanks, Fahrzeugen und Containern, die nicht den geltenden Vorschriften entsprechen,
11.
Nichteinhaltung der besonderen Vorschriften für die Zusammenladung,
12.
Nichteinhaltung der Vorschriften für die Sicherung und Verstauung der Ladung,
13.
Nichteinhaltung der Vorschriften für Nahrungs-, Genuss- und Futtermittel,
14.
Nichteinhaltung der Vorschriften für die Zusammenladung von Versandstücken,
15.
Nichteinhaltung der Vorschriften zur Begrenzung der in einer Beförderungseinheit zugelassenen Mengen, einschließlich des zulässigen Füllungsgrads bzw. Füllfaktors von Tanks oder Versandstücken,
16.
Beförderung gefährlicher Güter ohne die erforderlichen Dokumente an Bord oder in einem ungeeigneten elektronischen Format, sofern zulässig,
17.
Beförderung gefährlicher Güter in Versandstücken, die nicht mit der erforderlichen Kennzeichnung oder Bezettelung versehen sind,
18.
Beförderung gefährlicher Güter ohne Anbringung von Großzetteln (Placards) oder Kennzeichen (einschließlich orangefarbener Tafeln) am Fahrzeug,
19.
unvollständige oder falsche Angaben zu dem beförderten gefährlichen Gut, die die Feststellung eines in der Gefahrenkategorie I genannten Verstoßes ermöglichen (z. B. UN-Nummer, offizielle Benennung, Verpackungsgruppe),
20.
Fahrzeugführer ist nicht im Besitz einer Schulungsbescheinigung nach Kapitel 8.2 ADR,
21.
Verwendung von Feuer oder offenem Licht,
22.
Nichtbeachtung des Rauchverbots,
23.
Nichtbenennung eines Sicherheitsberaters (Gefahrgutbeauftragter) für jedes Unternehmen, sofern erforderlich,
24.
Nichteinhaltung der Vorschriften für die Sicherung gemäß Kapitel 1.10 ADR, sofern erforderlich.
B.
Gefahrenkategorie IIDiese Kategorie betrifft Verstöße gegen ADR-Vorschriften, bei denen die Gefahr einer Verletzung oder einer Schädigung der Umwelt besteht. Werden solche Verstöße bei Straßenkontrollen festgestellt, müssen diese in der Regel zu geeigneten Abhilfemaßnahmen führen, z. B. wenn möglich die Behebung am Kontrollort, spätestens jedoch nach Abschluss der laufenden Beförderung. Sollten diese Verstöße bei Kontrollen auf dem Betriebsgelände festgestellt werden, sind in der Regel andere geeignete Maßnahmen zu treffen.Diese Kategorie erfasst folgende Mängel:
1.
Betrieb einer Beförderungseinheit, die aus mehr als einem Anhänger oder Sattelanhänger besteht,
2.
Betrieb eines Fahrzeugs, das nicht mehr den Zulassungsbestimmungen entspricht, jedoch keine unmittelbare Gefahr darstellt,
3.
an Bord der Beförderungseinheit fehlen die geforderten funktionsfähigen Feuerlöschgeräte oder die Feuerlöschausrüstung entspricht nicht den besonderen Vorschriften,
4.
die gemäß ADR oder den schriftlichen Weisungen vorgeschriebene Ausrüstung befindet sich nicht an Bord der Beförderungseinheit,
5.
Nichteinhaltung der Inspektions- und Prüffristen oder Verwendungsdauer von Verpackungen, Großpackmitteln (IBC), Großverpackungen, Tanks, Fahrzeugen oder Containern,
6.
Beförderung von Versandstücken mit beschädigten Verpackungen, Großpackmitteln (IBC) oder Großverpackungen oder Beförderung beschädigter, leerer ungereinigter Verpackungen,
7.
Beförderung verpackter gefährlicher Güter in einem in bautechnischer Hinsicht ungeeigneten Fahrzeug oder Container,
8.
Tanks, Fahrzeuge, Container oder Versandstücke, einschließlich leerer und ungereinigter Tanks, Fahrzeuge, Container oder Versandstücke, wurden nicht ordnungsgemäß verschlossen,
9.
Tanks, Fahrzeuge, Container oder Versandstücke mit falschen Bezettelungen, Kennzeichen (einschließlich orangefarbener Tafeln) oder Großzetteln,
10.
schriftliche Weisungen gemäß ADR werden nicht mitgeführt,
11.
Fahrzeug wurde nicht ordnungsgemäß überwacht oder abgestellt,
12.
Beförderung von anderen Personen als der Fahrzeugbesatzung in Beförderungseinheiten, in denen gefährliche Güter befördert werden,
13.
Nichteinhaltung der Vorschriften in Abschnitt 7.5.10 ADR über Vorsichtsmaßnahmen zur Vermeidung elektrostatischer Aufladung bei der Befüllung oder Entleerung,
14.
Nichteinhaltung der Vorschriften über die Ankunft an Be- und Entladestellen,
15.
Nichteinhaltung der Vorschriften über die Rolle des Gefahrgutbeauftragten, die Verpflichtungen und Bescheinigungen für jedes Unternehmen, sofern erforderlich,
16.
Nichteinhaltung der Vorschriften über die Mindestaufbewahrungsfrist für das Beförderungspapier für Gefahrguttransporte und zusätzliche Informationen und Dokumente gemäß ADR,
17.
Nichteinhaltung der Vorschriften über die Unterweisung von Personen, die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind,
18.
den zuständigen Behörden wurden die erforderlichen Unterlagen oder Berichte nicht vorgelegt.
C.
Gefahrenkategorie IIIDiese Kategorie betrifft Verstöße gegen ADR-Vorschriften, bei denen eine geringe Gefahr von Verletzungen oder einer Schädigung der Umwelt besteht und geeignete Abhilfemaßnahmen nicht an der Straße ergriffen werden müssen, sondern zu einem späteren Zeitpunkt auf dem Betriebsgelände getroffen werden können. Sollten diese Verstöße bei Kontrollen auf dem Betriebsgelände festgestellt werden, sind in der Regel andere geeignete Maßnahmen zu treffen.Diese Kategorie erfasst folgende Mängel:
1.
Nichteinhaltung der Vorschriften über die Größe von Großzetteln (Placards), Gefahrzetteln oder anderer Kennzeichen oder über die Größe von Buchstaben, Zahlen oder Symbolen auf den Großzetteln, Gefahrzetteln oder anderer Kennzeichen,
2.
aus den Beförderungspapieren gehen keine weiteren Angaben als die der Gefahrenkategorie I Nr. 19 hervor,
3.
die Schulungsbescheinigung wurde nicht an Bord des Fahrzeugs mitgeführt, es gibt jedoch Belege dafür, dass der Fahrzeugführer über eine solche verfügt,
4.
nicht jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung führt ein Ausweisdokument mit Lichtbild mit,
5.
nicht ordnungsgemäß angebrachte Großzettel (Placards) oder Kennzeichen (einschließlich orangefarbener Tafeln),
6.
den zuständigen Behörden wurden die erforderlichen Unterlagen oder Berichte zu spät vorgelegt.
§ 5