Gefahrenkategorie IDiese Kategorie betrifft Verstöße gegen ADR-Vorschriften, bei denen ein hohes Sterberisiko bzw. die Gefahr schwerer Verletzungen oder einer erheblichen Schädigung der Umwelt besteht. Werden solche Verstöße bei Straßenkontrollen festgestellt, müssen diese in der Regel zu unverzüglichen und geeigneten Abhilfemaßnahmen führen, beispielsweise zur Stilllegung des Fahrzeugs. Sollten solche Verstöße bei Kontrollen auf dem Betriebsgelände festgestellt werden, sind in der Regel andere geeignete Maßnahmen zu treffen.Diese Kategorie erfasst folgende Mängel:
1.Beförderung gefährlicher Güter, deren Beförderung verboten ist,
2.Beförderung gefährlicher Güter mit verbotenen oder nicht zugelassenen Umschließungsmitteln, von der eine solche Gefahr für Menschenleben oder Umwelt ausgeht, dass die Stilllegung des Fahrzeugs verfügt wird,
3.Beförderung gefährlicher Güter ohne entsprechende Gefahrgutkennzeichnung am Fahrzeug, von der eine solche Gefahr für Menschenleben oder Umwelt ausgeht, dass die Stilllegung des Fahrzeugs verfügt wird,
4.Austreten gefährlicher Güter,
5.Beförderung in einer verbotenen Beförderungsart oder einem ungeeigneten Beförderungsmittel,
6.Beförderung in loser Schüttung in einem in bautechnischer Hinsicht dafür ungeeigneten Fahrzeug oder Container,
7.Beförderung in einem Fahrzeug ohne angemessene Zulassungsbescheinigung,
8.Betrieb eines Fahrzeugs, das nicht mehr den Zulassungsbestimmungen entspricht und eine unmittelbare Gefahr darstellt; ansonsten Einstufung in Gefahrenkategorie II,
9.Verwendung nicht zugelassener Versandstücke, Tanks, Container oder Fahrzeuge,
10.Verwendung von Verpackungen, die nicht den geltenden Verpackungsanweisungen entsprechen, Verwendung von Tanks, Fahrzeugen und Containern, die nicht den geltenden Vorschriften entsprechen,
11.Nichteinhaltung der besonderen Vorschriften für die Zusammenladung,
12.Nichteinhaltung der Vorschriften für die Sicherung und Verstauung der Ladung,
13.Nichteinhaltung der Vorschriften für Nahrungs-, Genuss- und Futtermittel,
14.Nichteinhaltung der Vorschriften für die Zusammenladung von Versandstücken,
15.Nichteinhaltung der Vorschriften zur Begrenzung der in einer Beförderungseinheit zugelassenen Mengen, einschließlich des zulässigen Füllungsgrads bzw. Füllfaktors von Tanks oder Versandstücken,
16.Beförderung gefährlicher Güter ohne die erforderlichen Dokumente an Bord oder in einem ungeeigneten elektronischen Format, sofern zulässig,
17.Beförderung gefährlicher Güter in Versandstücken, die nicht mit der erforderlichen Kennzeichnung oder Bezettelung versehen sind,
18.Beförderung gefährlicher Güter ohne Anbringung von Großzetteln (Placards) oder Kennzeichen (einschließlich orangefarbener Tafeln) am Fahrzeug,
19.unvollständige oder falsche Angaben zu dem beförderten gefährlichen Gut, die die Feststellung eines in der Gefahrenkategorie I genannten Verstoßes ermöglichen (z. B. UN-Nummer, offizielle Benennung, Verpackungsgruppe),
20.Fahrzeugführer ist nicht im Besitz einer Schulungsbescheinigung nach Kapitel 8.2 ADR,
21.Verwendung von Feuer oder offenem Licht,
22.Nichtbeachtung des Rauchverbots,
23.Nichtbenennung eines Sicherheitsberaters (Gefahrgutbeauftragter) für jedes Unternehmen, sofern erforderlich,
24.Nichteinhaltung der Vorschriften für die Sicherung gemäß Kapitel 1.10 ADR, sofern erforderlich.