Gesetze / Gefahrgutverordnung See

GGVSee 2015

§ 24 Pflichten des mit der Planung der Beladung Beauftragten

Der mit der Planung der Beladung Beauftragte hat dafür zu sorgen, dass Stauanweisungen nach § 5 Absatz 1 festgelegt werden.

§ 23 § 25