Gesetze / Gerichtskostengesetz
GKG 2004§ 26a Umsetzungsverfahren nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz
Die Kosten des Umsetzungsverfahrens nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz schuldet nur der im zugrunde liegenden Abhilfeverfahren verurteilte Unternehmer.