Gesetze / Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg

GKGBbg

§ 23 Hauptamtliche Verbandsleitung

(1) Die hauptamtliche Verbandsleitung muss die erforderlichen fachlichen Voraussetzungen erfüllen und ausreichende Erfahrung für die wahrzunehmende Aufgabe haben.

(2) Die Stelle der hauptamtlichen Verbandsleitung ist öffentlich auszuschreiben. Bei der Wiederwahl kann die Verbandsversammlung mit der Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmenzahl durch Beschluss von der Ausschreibung absehen.

(3) Im Anstellungsvertrag einer hauptamtlichen Verbandsleitung sind die Befristung und die Möglichkeit einer vorzeitigen Abwahl gemäß § 21 zu berücksichtigen.

§ 22 § 24