Gesetze / Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg

GKGBbg

§ 21 Verbandsvorsteherin oder Verbandsvorsteher (Verbandsleitung)

(1) Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher (Verbandsleitung) wird von der Verbandsversammlung für die Dauer von acht Jahren gewählt. Die Verbandssatzung kann eine kürzere Wahlzeit vorsehen.

(2) Die Verbandsleitung kann ehrenamtlich oder hauptamtlich tätig sein.

(3) In Rechts- und Verwaltungsgeschäften kann die Verbandsleitung die Bezeichnung „Verbandsvorsteherin“ oder „Verbandsvorsteher“ führen.

(4) Die Verbandsversammlung kann die Verbandsleitung vor Ablauf der Wahlzeit im Zweckverband abwählen. Für den Antrag auf Abwahl ist die Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsversammlung erforderlich. Der Antrag ist von den antragstellenden Mitgliedern der Verbandsversammlung gemeinsam und eigenhändig unterschrieben zu stellen; § 19 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Zwischen dem Zugang des Antrages bei der oder dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung und der Sitzung der Verbandsversammlung muss eine Frist von mindestens sechs Wochen liegen. Über den Antrag ist ohne Aussprache abzustimmen. Der Beschluss über die Abwahl bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsversammlung. Die Sätze 2 bis 6 finden keine Anwendung, wenn die Verbandsleitung der oder dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung mündlich zur Niederschrift oder schriftlich erklärt, dass sie mit ihrer vorzeitigen Abwahl einverstanden ist.

(5) Die Verbandsleitung hat in den Sitzungen der Verbandsversammlung und ihrer Ausschüsse ein aktives Teilnahmerecht im Sinne des § 30 Absatz 3 Satz 1 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg. § 25 Absatz 1 Satz 1 bleibt unberührt. § 22 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg gilt entsprechend.

§ 20 § 22