Gesetze / Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg
GKGBbg§ 25 Verbandsausschuss
(1) Der Verbandsausschuss besteht aus der Verbandsleitung und weiteren Mitgliedern. Die Anzahl der Mitglieder des Verbandsausschusses wird durch die Verbandssatzung bestimmt.
(2) Die weiteren Mitglieder des Verbandsausschusses werden durch die Verbandsversammlung gewählt. Die Verbandssatzung kann die Wahl von stellvertretenden weiteren Mitgliedern vorsehen. Die weiteren Mitglieder des Verbandsausschusses und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder der Verbandsversammlung gewählt. Dem Verbandsausschuss können neben den Mitgliedern der Verbandsversammlung sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner sowie Bedienstete des Zweckverbandes oder der Verbandsmitglieder, bei amtsangehörigen Gemeinden auch Bedienstete des Amtes, als beratende Mitglieder ohne eigenes Stimmrecht angehören. Ihre Zahl darf insgesamt die Anzahl der Mitglieder der Verbandsversammlung im Verbandsausschuss nicht erreichen.
(3) Die Aufgaben des Verbandsausschusses zur dauernden Erledigung regelt ausschließlich die Verbandssatzung. Einzelne Angelegenheiten können dem Verbandsausschuss auch durch Beschluss der Verbandsversammlung zur Erledigung übertragen werden. Die Übertragung von Aufgaben nach Satz 1 oder Satz 2 ist nur zulässig, soweit diese nicht durch Rechtsvorschrift ausschließlich der Verbandsversammlung oder der Verbandsleitung zugewiesen sind. Die Verbandssatzung kann vorsehen, dass der Verbandsausschuss zur Vorbereitung von Beschlüssen der Verbandsversammlung Empfehlungen abgibt.