Gesetze / Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg
GKGBbg§ 26 Besondere Regelungen zur Abgabe von Erklärungen
Erklärungen, durch die der Zweckverband verpflichtet werden soll und die nach § 57 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg durch zwei Personen abzugeben sind, sind
von
der Verbandsleitung oder
einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter der Verbandsleitung und
von
der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung,
einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden der Verbandsversammlung,
einer oder einem von der Verbandsversammlung zu bestimmenden Bediensteten des Zweckverbandes oder
einem von der Verbandsversammlung zu bestimmenden Mitglied der Verbandsversammlung
abzugeben. Die Verbandssatzung kann allgemein oder für einen bestimmten Kreis von Geschäften bestimmen, dass die Abgabe einer Erklärung nach Satz 1 durch die Verbandsleitung oder eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter der Verbandsleitung genügt.