Gesetze / Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg

GKGBbg

§ 27 Wahrnehmung der Verwaltungs- und Kassengeschäfte

Die Verbandssatzung kann vorsehen, dass die Kassen- und Verwaltungsgeschäfte einschließlich der Personalverwaltung ganz oder teilweise durch ein kommunales Mitglied im Namen des Zweckverbandes wahrgenommen werden.

§ 26 § 28