Gesetze / Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg
GKGBbg§ 3 Beauftragung und Aufgabenübertragung
(1) Nach Maßgabe dieses Gesetzes können Kommunen insbesondere
eine andere Kommune mit der Durchführung von öffentlichen Aufgaben beauftragen (Mandatierung) oder
öffentliche Aufgaben auf eine andere Kommune übertragen (Delegation).
Die Zusammenarbeit kann sich auf sachlich und örtlich begrenzte Teile der Aufgaben beziehen.
(2) Mit der Beauftragung zur Durchführung einer Aufgabe nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bleiben die Rechte und Pflichten der beauftragenden Kommune in Bezug auf die Aufgabenerfüllung unberührt. Die beauftragende Kommune kann der beauftragten Kommune fachliche Weisungen erteilen.
(3) Mit der Übertragung einer Aufgabe nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 gehen alle mit der Trägerschaft der Aufgabe verbundenen Rechte und Pflichten über. Die Befugnis, für die übertragene Aufgabe Satzungen und Verordnungen zu erlassen, geht über, soweit die delegierende öffentlich-rechtliche Vereinbarung, die Verbandssatzung oder die Anstaltssatzung nichts anderes bestimmen. Die übertragene Aufgabe kann auf eine andere Kommune übertragen werden, soweit die delegierende öffentlich-rechtliche Vereinbarung, die Verbandssatzung oder die Anstaltssatzung nichts anderes bestimmen.
Teil 2
Die Arbeitsgemeinschaft