Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2023

Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 16.03.2023 – 6 K 1723/20

6. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2023:0316.6K1723.20.00

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, jeweils die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht jeweils die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand§

Die Kläger begehren die Erstattung eines Kanalanschlussbeitrages.

Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks K.... Das Grundstück liegt im ehemaligen Verbandsgebiet des Abwasserzweckverbandes C..., welcher zum 31. Dezember 2018 aufgelöst worden ist. Ab dem 1. Januar 2019 übernahm die Stadt C...die Aufgabe der Abwasserentsorgung für das ehemalige Verbandsgebiet und damit auch für das Grundstück der Kläger.

Unter dem 11. April 2014 schlossen die Kläger – neben anderen Grundstückseigentümern von „A...“ in C...belegenen Grundstücken – mit dem Abwasserzweckverband C...Süd-Ost einen Vertrag zur Ablösung des Kanalanschlussbeitrages für die Baumaßnahme „Anschluss des K...an das öffentliche Netz – Ablösung der ZASG“. Unter § 1 Abs. 1 des Vertrages heißt es, dass auf Antrag der Grundstückseigentümer/Anschlussnehmer der Verband eine Verbindungsleitung mit Pumpwerk zwischen dem Kanal im K...und dem Kanal in der B...östlich der Bahnlinie zur Ablösung der Z...herzustellen beabsichtige. Für die abwasserseitige Erschließungsmaßnahme wären nach der Beitragssatzung zur Abwassersatzung des Verbandes Beiträge zu erheben. In § 1 Abs. 2 des Vertrages heißt es, dass zwischen den Grundstückseigentümer und dem Verband die Ablösung der Beiträge für die im Eigentum der Grundstückseigentümer stehenden Grundstücke nach Maßgabe dieses Vertrages vereinbart werde (Satz 1). Weiter heißt es, dass sich die Grundstückseigentümer verpflichteten, den in diesem Vertrag vereinbarten Ablösebetrag an den Verband zu zahlen (Satz 3). Durch die Zahlung des in diesem Vertrag vereinbarten Ablösebetrages würden die auf die betreffenden Grundstücke entfallenden Beiträge für die abwasserseitige Erschließung endgültig abgegolten (Satz 4). In § 2 Abs. 1 des Vertrages heißt es, dass die Gesamtablösesumme für die Anbindung des betreffenden Gebietes an die zentrale Abwasserbeseitigungsanlage sich nach der Höhe des unter Anwendung der Bestimmungen der Beitragssatzung zur Abwassersatzung des Abwasserzweckverbandes C...Süd-Ost voraussichtlich entstehenden Gesamtbetrages bestimme (Satz 1). Die Gesamtablösesumme belaufe sich unter Zugrundelegung dieser Bemessungsvorgaben unter Berücksichtigung von durch die Anlieger bereits geleisteten Zahlungen auf 54.000 Euro (Satz 2). In § 2 Abs. 2 des Vertrages ist sodann u.a. bestimmt, dass die einzelnen Grundstückseigentümer jeweils den ihnen zugeordneten und von ihnen akzeptierten Teilbetrag der Gesamtablösesumme schuldeten. Für die Kläger ist insoweit in der maßgeblichen Anlage 3 zum genannten Vertrag der Ablösebetrag auf 2.700 Euro beziffert.

Den geschuldeten Ablösebetrag leisteten die Kläger gemäß der Festlegungen im genannten Vertrag in 2 Raten in den Jahren 2014 und 2015 auf entsprechende schriftliche Aufforderungen des Verbandes vom 13. November 2014 und vom 13.  Januar 2015.

Am 19. Dezember 2018 beschloss die Stadtverordnetenversammlung der Stadt C...die Satzung der Stadt C...über die Erstattung von Kanalanschlussbeiträgen im Ortsteil K...(Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge – K...), die zum 1. Januar 2019 in Kraft getreten ist (vgl. § 8 der Satzung). In § 2 der Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge – K...ist bestimmt, dass die auf Grundlage bestandskräftiger Bescheide für die im Ortsteil K...belegenen Grundstücke an den Abwasserzweckverband C...Süd-Ost gezahlten Kanalanschlussbeiträge den Berechtigten auf Antrag nach Maßgabe dieser Satzung erstattet würden. In § 3 Abs. 1 der Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge - K...ist bestimmt, dass Berechtigter derjenige sei, gegenüber dem aufgrund eines Beitragsbescheides der Kanalanschlussbeitrag erhoben und auf dessen Beitragsschuld der Beitrag gezahlt worden sei (Betroffener).

Am 25. Januar 2019 stellten die Kläger beim Beklagten einen Antrag auf Erstattung von gezahlten Kanalanschlussbeiträgen nach der Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge – K..., wobei sie den zu erstattenden Betrag mit 2.700 Euro bezifferten. Mit Schreiben vom 21. Januar 2021 äußerten sie sich auf ein Anhörungsschreiben des Beklagten hinsichtlich der von ihm beabsichtigten Ablehnung des Antrages wie folgt: Sie hätten 4 Jahre mit dem Abwasserzweckverband C...Süd-Ost um den Anschluss ihres Grundstücks an das zentrale Abwassernetz der Stadt C...gekämpft. Der Anschluss ihres mit einer provisorischen, zu kleinen Abwasserklärgrube ausgestatteten Grundstücks an das zentrale Abwassernetz sei aus ihrer Sicht dringend notwendig gewesen und hätte bereits viel früher erfolgen sollen. Höhere Abfuhrkosten und eine hohe Umweltbelastung durch die fast tägliche Abfuhr des Abwassers hätten vermieden werden sollen. Als Anwohner der Stadt C...hätten sie auch im Interesse der Stadt C...gehandelt. Bereits gezahlte Anschlusskosten in Höhe von 34.000 Euro seien von der Gesamtsumme der Anschlusskosten von 88.000 Euro abgezogen worden, so dass sie als Bürger zusammen mit den anderen Grundstückseigentümern eine Summe 54.000 Euro zu zahlen gehabt hätten. In Einigung mit den Anwohnern des K...und dem Zweckverband sei dieser Betrag auf die Familien aufgeteilt und als Teilbetrag auf Rechnung beglichen worden. Eine andere Möglichkeit habe es aus damaliger Sicht nicht gegeben. Nun würde ihnen mitgeteilt, dass sie das eingezahlte Geld nicht zurückerstattet bekommen sollten. Über diese Verfahrensweise der Stadt C...und den derzeitigen Informationsstand seien sie empört und enttäuscht.

Den Antrag der Kläger auf Erstattung des Kanalanschlussbeitrages lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 27. Juli 2020 ab. Zur Begründung führte er aus: Mit Beschluss vom 12. November 2015 in den Verfahren 1 BvR 2961/14 und 1 BvR 3051/14 habe das Bundesverfassungsgericht im Rahmen zweier Verfassungsbeschwerden festgestellt, dass die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen durch die Stadt C...in bestimmten Fallkonstellationen eine Verletzung des Grundrechtes aus Artikel 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) i.V.m. dem Grundsatz des Vertrauensschutzes darstelle. Vor diesem Hintergrund habe die Stadt C...zunächst in allen laufenden Kanalanschlussbeitragsverfahren, die von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts erfasst gewesen seien, eine Aufhebung der Bescheide veranlasst und die Erstattung der geleisteten Beiträge vorgenommen. Zur Gleichstellung aller Beitragszahler habe die Stadt C...die Aufhebung und Erstattung nunmehr auf alle bestandskräftigen Kanalanschlussbeitragsverfahren ausgeweitet. Mit Inkrafttreten der Satzung über die Abschaffung von Beiträgen für die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage der Stadt C...sowie Erstattung bereits erhobener Kanalanschlussbeiträge (Aufhebungs- und Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge) vom 6. Dezember 2016 sei die Umstellung des Finanzierungssystems der öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage auf eine ausschließliche Entgelt- bzw. Gebührenfinanzierung ab dem 1. Januar 2017 im Gebiet der Stadt C..., soweit diese für die Abwasserbeseitigung zuständig (gewesen) sei, erfolgt. Mit Wirksamwerden des Austritts der Stadt C...aus dem Abwasserzweckverband C...Süd-Ost sei der Ortsteil K...in das bisherige Satzungsgebiet C...zum 1. Januar 2019 eingegliedert worden und die Aufgabe der Abwasserentsorgung auf die Stadt C...übergegangen. Damit gelte ab dem Jahre 2019 erstmals im gesamten Stadtgebiet C...ein einheitliches Ortsrecht für die Abwasserbeseitigung. Aus Gründen der Gleichbehandlung aller C...Bürger würden auch im Ortsteil K...die Kanalanschlussbeiträge auf Antrag erstattet. Rechtsgrundlage hierfür bilde die Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge – K...vom 29. Dezember 2018. Diese Satzung gelte ausschließlich im Ortsteil K..., wie sich aus § 1 der Satzung ergebe. Die auf der Grundlage bestandskräftiger Bescheide für die im Ortsteil K...gelegenen Grundstücke an den Abwasserzweckverband C...Süd-Ost gezahlten Kanalanschlussbeiträge würden den Berechtigten auf Antrag nach Maßgabe dieser Satzung erstattet. Im vorliegenden Fall sei zwar ein Antrag auf Erstattung von gezahlten Kanalanschlussbeiträgen gestellt worden. Die Kläger seien jedoch nicht erstattungsberechtigt. Denn gemäß § 3 Abs. 1 der Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge – K...sei derjenige erstattungsberechtigt, gegenüber dem aufgrund eines Beitragsbescheides der Kanalanschlussbeitrag erhoben worden sei und auf dessen Beitragsschuld der Beitrag gezahlt worden sei. Für das Grundstück der Kläger sei jedoch bisher kein Kanalanschlussbeitrag mittels eines Kanalanschlussbeitragsbescheides erhoben worden. Dem Antrag müsse daher der Erfolg versagt bleiben.

Hiergegen legten die Kläger am 25. August 2020 Widerspruch ein, den sie nicht näher begründeten.

Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29. September 2020, zugestellt am 2. Oktober 2020 zurück. Zur Begründung stützte er sich auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid. Ergänzend führte er aus: Soweit die Kläger als Anlage zu ihrem Erstattungsantrag zwei Zahlungsaufforderungen des Abwasserzweckverbandes C...Süd-Ost vom 13. November 2014 und vom 13. Januar 2015 eingereicht hätten, bezögen sich diese Schreiben auf die Verpflichtung der Kläger zur Zahlung von Ablösebeträgen auf der Grundlage eines zwischen ihnen und dem Abwasserzweckverband C...geschlossenen Vertrages vom 11. April 2014 über die Ablösung eines Kanalanschlussbeitrags. Nach der Formulierung des § 3 Abs. 1 der Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge -K...ergebe sich eine Erstattungsberechtigung jedoch lediglich für Personen, gegenüber denen ein Beitrag erhoben worden sei und die die entsprechende Beitragszahlung geleistet hätten. Die Zahlung von Geldbeträgen aus Vereinbarungen zur Beitragsablösung werde von § 3 Abs. 1 der Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge - K...nicht erfasst und führe damit nicht zu einem Erstattungsanspruch.

Mit ihrer am 2. November 2020 erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Zur Begründung führen sie ergänzend zu Ihrem Vorbringen im Verwaltungsverfahren aus: Eine wirksame Ablösung habe beitragsersetzenden Charakter. Eine Ungleichbehandlung der Empfänger von Beitragsbescheiden und derjenigen, die Beiträge abgelöst hätten, sowie eine Ungleichbehandlung der K...und anderer C...Bürger verstoße zudem gegen das Grundgesetz. Die Ablösevereinbarung sei darüber hinaus aus jedem nur erdenkbarem Rechtsgrund unwirksam. So sei etwa die Zahlung der letzten Rate erfolgt, nachdem eine wirksame Beitragssatzung existiert habe und die Maßnahme abgeschlossen gewesen sei. Die Ablösevereinbarung führe aus ihrem Inhalt heraus damit schon zur eigenen Unwirksamkeit. Einen Beitragsescheid gebe es nicht. Die Zahlung sei insoweit ohne Rechtsgrund erfolgt. Der Rückforderungsanspruch sei auch in unverjährter Zeit geltend gemacht worden.

Die Kläger beantragen,

den Beklagten unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 27. Juli 2020 und des Widerspruchsbescheides vom 29. September 2020 zu verpflichten, an die Kläger nach Maßgabe der Satzung der Stadt C...über die Erstattung von Kanalanschlussbeiträgen im Ortsteil K...(Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge – K...) vom 19. Dezember 2018 einen Erstattungsbescheid über insgesamt 2.700 Euro zu erlassen.

Hilfsweise

den Beklagten zu verpflichten, an die Kläger einen Abrechnungsbescheid zu erlassen und hierin eine Erstattung zu ihren Gunsten in Höhe von 2.700 Euro festzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung bezieht er sich auf den ablehnenden Bescheid vom 27. Juli 2020 sowie den Widerspruchsbescheid vom 29. September 2020. Ergänzend führt er aus: Es sei völlig unklar, auf welche Rechtsgrundlage sich die Kläger für ihren vermeintlichen Anspruch bezögen. Ein Anspruch auf der Grundlage der Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge - K...vom 19. Dezember 2018 sei nicht ersichtlich. Die Satzung sehe eine Erstattung nur für die Zahlung eines Kanalanschlussbeitrages aufgrund eines Beitragsbescheides vor. Eine solche Zahlung aufgrund eines Beitragsbescheides habe es im Falle der Kläger unstreitig nicht gegeben. Es kämen aber auch keine anderen Rechtsgrundlagen für die begehrte Erstattung von 2.700 Euro in Betracht. Der Betrag sei offensichtlich auf der Grundlage des Vertrages zwischen den Klägern und dem Abwasserzweckverband C...Süd- Ost vom 11. April 2014 gezahlt worden. Sollte der Vertrag zwischen den Klägern und dem Abwasserzweckverband C...Süd-Ost vom 11. April 2014 unwirksam sein, liege trotzdem keine rechtsgrundlose Zahlung an den Beklagten bzw. die Stadt C...vor. Die Zahlung sei an den Zweckverband erfolgt. Die Stadt C...sei auch nicht Gesamtrechtsnachfolger des Abwasserzweckverbandes C...Süd-Ost. Die Stadt C...sei mit Ablauf des 31. Dezember 2018 aus dem Zweckverband C...Süd-Ost ausgetreten. Durch den Austritt habe der Zweckverband nur noch aus einem Mitglied bestanden, nämlich der Gemeinde N.... Folge davon sei es gewesen, dass der Zweckverband C...Süd-Ost gemäß § 33 Abs. 2 des Gesetzes über Kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKGBbg) als gesetzlich aufgelöst gegolten habe. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 GKGBbg trete das Mitglied an die Stelle des Zweckverbandes. Mithin sei die Gemeinde N...(Gesamt-) Rechtsnachfolgerin des Zweckverbandes C...Süd-Ost geworden und nicht die Stadt C.... Die Gemeinde N...habe zwar sodann die Aufgaben der Schmutzwasserbeseitigung für das Gebiet der Gemeinde mit den Ortsteilen R...und K...sodann im Wege der Delegierenden öffentlich- rechtlichen Vereinbarung zur Übertragung der Aufgabe der Schmutzwasserbeseitigung für die Ortsteile R... und K... der Gemeinde N...auf die Stadt C...zwischen der Gemeinde N... und der Stadt C...vom 9./15. Oktober 2018 mit Wirkung zum 1. Januar 2019 auf die Stadt C...übertragen. Damit sei aber die Stadt C...lediglich sog. Funktionsnachfolgerin, nicht jedoch Gesamtrechtsnachfolgerin des vormaligen Zweckverbandes C...Süd-Ost geworden. Es sei daher nicht ersichtlich, warum die Stadt C...für etwaige öffentliche-rechtliche Erstattungsansprüche gegenüber dem ehemaligen Zweckverband C...Süd-Ost nunmehr der richtige Anspruchsgegner sein solle. Die auf der Grundlage der Ablösungsvereinbarung vom 11. April 2014 abgelösten Beträge seien auch nicht Gegenstand der Auseinandersetzungsvereinbarung/Vereinbarung zur Vermögensübertragung und zur Regelung sonstiger Rechte und Pflichten zwischen dem Abwasserzweckverband C...Süd- Ost, der Stadt C...und der Gemeinde N...vom 9./15. Oktober 2018 gewesen. Dies ergebe sich bereits aus § 9 der Auseinandersetzungsvereinbarung, der die Anschlussbeiträge regele, ohne irgendwelche Ablösungsvereinbarungen zu erwähnen. Ferner werde in den Anlagen 1 und 3 als Bestandteil des § 8 der Vereinbarung auf eine Einzelliste der offenen Forderungen der Vertragsparteien mit Stand 31. Dezember 2018 Bezug genommen. Die Liste zeige im Einzelnen, inwieweit Beiträge im Bereich des Ortsteils K...erhoben worden seien und inwieweit dabei noch offene Forderungen bestünden. Auch hier seien die Ablösebeträge nicht Gegenstand der Auflistung gewesen. Auch im Übrigen würden Ablösungsvereinbarungen und deren Behandlung in der Auseinandersetzungsvereinbarung nicht erwähnt. Diese Vereinbarungen würden auch nicht bei den zu übernehmenden Verträgen gemäß §§ 4 und 6 der Vereinbarung behandelt. Es sei weder wirtschaftlich noch rechtlich ein Eintritt in diese Ablösungsvereinbarung geregelt. Dementsprechend sei die Stadt C...davon ausgegangen, dass es solche Ablösungsvereinbarungen nicht gegeben habe. Die fehlende Kenntnis von irgendwelchen Ablösungsvereinbarungen habe dazu geführt, dass auch in der Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge - K...vom 19. Dezember 2018 eine Erstattung von Ablösungsbeträgen nicht vorgesehen sei. Wenn die Stadt C...die bestehende(n) Ablösungsvereinbarung(en) nicht übernommen habe, könne sie auch nicht erstattungspflichtig nach Maßgabe des § 37 Abs. 2 AO oder im Hinblick auf einen allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch werden. Wenn der Ablösungsvertrag mit dem Abwasserzweckverband C...Süd-Ost geschlossen worden sei, müsste auch ein etwaiger Rückabwicklungsanspruch bzw. ein Erstattungsanspruch im Verhältnis zum (vermeintlichen) Vertragspartner bzw. dessen Gesamtrechtsnachfolger durchgesetzt werden. Davon abgesehen, dass der Beklagte nicht der richtige Anspruchsgegner sei, sei nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die hier fragliche Ablösungsvereinbarung unwirksam sein solle. Die Ablösungsvereinbarung sei auf der Grundlage der Beitragssatzung zur Abwassersatzung des Abwasserzweckverbandes C...Süd- Ost, die am 12. Dezember 2013 beschlossen worden und am 1. Januar 2014 in Kraft getreten sei, und den darin vorgesehenen Ablösebestimmungen abgeschlossen worden. Unabhängig davon, ob diese Schmutzwasserbeitragssatzung bereits wirksam gewesen sei oder nicht, sei sie durch eine neue Schmutzwasserbeitragssatzung, die Beitragssatzung zur Abwassersatzung des Abwasserzweckverbandes C...Süd- Ost vom 15. Oktober 2015 ersetzt worden, die rückwirkend zum 1. Januar 2014 in Kraft getreten sei. Soweit der Klägervertreter mit seinem Hinweis darauf, dass die zweite Rate erst gezahlt worden sei, nachdem eine wirksame Beitragssatzung existiert habe und die Maßnahme abgeschlossen worden sei, darauf anspiele, dass der Ablösebetrag vollständig vor Entstehung der sachlichen Beitragspflicht gezahlt worden sein müsse, so gehe diese Auffassung fehl. Eine wirksame Ablösungsvereinbarung könne nicht dadurch unwirksam werden, dass auf sie noch nicht vollständig bezahlt worden sei, wenn die sachliche Beitragspflicht entstehe bzw. entstanden sei. Maßgeblich für die Wirksamkeit sei vielmehr der Zeitpunkt des Abschlusses der Ablösungsvereinbarung. Es sei kein rechtlicher Grundsatz ersichtlich, warum für die Wirksamkeit des Vertrages die Zahlung vor Entstehung der sachlichen Beitragspflicht abgeschlossen sein müsse. Es könne nicht ernsthaft gefordert werden, dass bei einer – wie hier - gewährten Ratenzahlung die Vereinbarung unwirksam werde, nur weil zwischenzeitlich die sachliche Beitragspflicht entstanden sei. Die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht könne lediglich den Abschluss einer Ablösungsvereinbarung sperren, da nach Entstehung der sachlichen Beitragspflicht das Verbot der vertraglichen Regelung öffentlich-rechtlicher Abgabenansprüche greife. Zu unterscheiden sei zwischen der Wirksamkeit der Ablösungsvereinbarung und dem Eintritt der Ablösewirkung. So sei es zutreffend, dass erst die Zahlung auf den wirksamen Ablösungsvertrag den Anspruch tilge und somit auch erst zu diesem Zeitpunkt die Ablösungswirkung eintrete. Dies bedeute jedoch nicht, dass mit dem Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht eine zuvor abgeschlossene Ablösungsvereinbarung unwirksam werde. Diese Auffassung vertrete auch das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung nicht. Werde also ein vertraglich festgelegter Ablösebetrag vor Entstehung der sachlichen Beitragspflicht nicht gezahlt, so sei der Aufgabenträger nicht daran gehindert, einen Beitragsbescheid zu erlassen, da die sachliche Beitragspflicht entstanden sei und der Beitragsanspruch nicht abgelöst worden sei. Die fehlende Zahlung führe jedoch nicht zur Unwirksamkeit der Ablösungsvereinbarung. Erfolge eine Zahlung des Ablösebetrages vor der Beitragserhebung durch einen entsprechenden Bescheid, so sei die Beitragserhebung unzulässig, da die Ablösewirkung eingetreten sei. Nach Entstehung der sachlichen Beitragspflicht sei der Einrichtungsträger somit nicht gehindert, den Beitrag zu erheben. Es sei jedoch auch nicht ausgeschlossen, dass sich die Vertragsparteien vertragstreu verhielten und der vertraglich festgesetzte Ablösebetrag gezahlt werde mit der Wirkung, dass der Beitragsanspruch entfalle. Erfolge eine Zahlung des Ablösebetrages vor der Beitragserhebung durch einen entsprechenden Bescheid, so sei die Beitragserhebung unzulässig, da die Ablösewirkung eingetreten sei. Selbst wenn man dies alles außen vor ließe, wäre ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch bei Klageerhebung bereits verjährt gewesen. Vorsorglich erhebe der Beklagte insoweit die Einrede der Verjährung.

Entscheidungsgründe§

Die Kammer konnte gemäß §§ 87a Abs. 2 und 3 Verwaltungsgerichtordnung (VwGO) durch den Vorsitzenden als Berichterstatter entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit jeweils einverstanden erklärt haben (vgl. Schriftsatz des Klägervertreters vom 1. Juli 2021, Schriftsatz des Beklagten vom 26. August 2021).

Die Klage hat weder mit dem Haupt- noch mit dem Hilfsantrag Erfolg.

Hinsichtlich des gegen den Beklagten gerichteten Hauptantrages ist die Klage als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO statthaft. Wie sich aus § 5 Abs. 2 und 3 sowie § 6 Abs. 3 Satz 2 der Satzung der Stadt C...über die Erstattung von Kanalanschlussbeiträgen im Ortsteil K...(Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge - K...) vom 19. Dezember 2018 ergibt, ist über das hier ausweislich des Klageantrags allein streitgegenständliche Begehren auf Erstattung (vermeintlich) gezahlter Anschlussbeiträge auf der Grundlage der genannten Satzung durch Leistungsbescheid und damit durch Verwaltungsakt zu entscheiden.

Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erstattung 2.700 Euro nach Maßgabe der Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge - K..., vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

Anspruchsgrundlage für das klägerische Begehren ist § 2 i. V. m. § 3 der Aufhebungs- und Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge - K....

Gemäß § 2 (Erstattungsgegenstand) der Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge - K...werden auf Grundlage bestandskräftiger Bescheide für die im Ortsteil K...belegenen Grundstücke an den Abwasserzweckverband C...Süd- Ost gezahlte Kanalanschlussbeiträge dem Berechtigten auf Antrag nach Maßgabe dieser Satzung erstattet. Gemäß § 3 Abs. 1 der Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge – K...ist Berechtigter derjenige, gegenüber dem auf Grund eines Beitragsbescheides der Kanalanschlussbeitrag erhoben und auf dessen Beitragsschuld der Beitrag gezahlt wurde (Betroffener). Die Voraussetzungen für eine Erstattung liegen hiernach nicht vor.

„Gegenüber den“ Klägern wurde bereits kein Kanalanschlussbeitrag „auf der Grundlage eines bestandskräftigen Beitragsbescheides“ vom Abwasserzweckverband C...Süd- Ost erhoben, so dass es an einem tauglichen Erstattungsgegenstand mangelt (vgl. § 3 Abs. 1 Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge - K...). Die Kläger haben vielmehr mit dem genannten Verband den Vertrag über die Ablösung eines Kanalanschlussbeitrages vom 11. April 2014 geschlossen.

Unabhängig von vorstehenden Ausführungen fehlt es auch an den weiteren Tatbestandsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 der Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge - K..., nämlich, dass auf die Beitragsschuld desjenigen, gegenüber dem der Beitrag erhoben wurde („dessen Beitragsschuld“), der Beitrag gezahlt wurde. Die Kläger sind daher keine Erstattungsberechtigten i.S.d. Satzung.

Da gegenüber den Klägern kein Beitragsbescheid erlassen wurde, bestand ihnen ge-genüber auch keine Beitragsschuld, auf die sie hätten zahlen können. Im Einzelnen gilt hierzu Folgendes:

Die Vorschrift des § 3 Absatz 1 Satz 1 der Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge - K...ist ersichtlich an die Regelung des § 37 Abs. 2 AO angelehnt. Insoweit kann für die Auslegung und Anwendung der in Rede stehenden, ebenfalls – wie im Fall der Steuerschuld - ein Abgabenschuldverhältnis betreffenden Satzungsvorschrift auf die Rechtsprechung und Kommentarliteratur zu § 37 Abs. 2 AO zurückgegriffen werden.

Nach § 37 Abs. 2 Satz 1 AO hat, wenn eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden ist, derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags (Satz 1). Dies gilt auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung oder Rückzahlung später wegfällt (Satz 2).

Soweit es in § 37 Abs. 2 Satz 1 AO heißt „auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist“, während § 3 Abs. 1 Satz 1, 2. Hs. der Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge - K...darauf abstellt, „auf wessen Beitragsschuld der Beitrag gezahlt“ worden sei, ergeben sich hieraus keine sachlichen Unterschiede. Denn es ist anerkannt, dass die Vorschrift des § 37 Abs. 2 Satz 1 AO missverständlich formuliert ist. Es kommt nicht darauf an, für wessen Rechnung oder mit wessen finanziellen Mitteln, sondern auf wessen Schuld gezahlt worden ist (vgl. Ratschow in: Klein, AO Komm., 15. Aufl. 2020, § 37 Rn. 61; ständige Rspr. der Kammer, vgl. etwa Urteil vom 25. März 2021 – 6 K 1112/18 -, juris, Rn. 28 ff.). Zwar setzt der Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO voraus, dass eine Schuld gerade nicht besteht oder weggefallen ist (vgl. dazu noch sogleich). Abzustellen ist danach aber auf die vermeintliche Schuld. Berechtigt im Sinne des § 37 Abs. 2 AO ist also, auf wessen vermeintliche Schuld gezahlt worden ist (vgl. BFH, Urteil vom 30. September 2008 – VII R 18/08 -, BStBl. 2009, 38). Auch soweit es insofern in § 3 der Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge - K...an einer ausdrücklichen Normierung des Tatbestandsmerkmals „ohne rechtlichen Grund“ i. S. d. § 37 Abs. 2 Satz 1 AO fehlt, ist dies für die Auslegung und Anwendung des § 3 der Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge – K...nach Maßgabe der Rechtsprechung und Kommentarliteratur zu § 37 AO aber ohne Relevanz. Denn durch § 1 der Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge - K...wird quasi – auch ohne Aufhebung der bestandskräftigen Bescheide – für den hier interessierenden Zusammenhang gewissermaßen fingiert, dass etwaige Zahlungen ohne Rechtsgrund erfolgt sind oder jedenfalls eine dem § 37 Abs. 2 AO vergleichbare Situation besteht und insoweit ein Anspruch „sui generis“ begründet (vgl. hierzu Urteile der Kammer vom 27. Januar 2022 – 6 K 1722/18 und 6 K 1723/18 -, jew. juris und vom 17. März 2022 – 6 K 1617/18 -, juris jeweils zur Satzung über die Abschaffung von Beiträgen für die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage der Stadt C...sowie Erstattung bereits erhobener Kanalanschlussbeiträge - Aufhebungs- und Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge der Stadt C...vom 30. November 2016, vgl. dazu noch unten).

Inhaber des Erstattungsanspruchs nach § 37 Abs. 2 AO und damit auch des Anspruchs aus § 3 Abs. 1 der Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge – K...ist mithin derjenige, auf dessen (vermeintliche) Rechnung bzw. Abgabenschuld die Zahlung nach dem Willen des Zahlenden, wie er im Zeitpunkt der Zahlung der abgabenerhebenden Behörde unter Berücksichtigung der Gesamtumstände gegenüber erkennbar hervorgetreten ist, bewirkt worden ist bzw. derjenige, dessen Abgabenschuld nach dem erkennbaren Willen des Zahlenden getilgt worden ist. Wird danach von dem Adressaten eines Beitragsbescheides oder von einem Dritten auf die Beitragsschuld des Bescheidadressaten gezahlt, ist der frühere Grundstückseigentümer und Bescheidadressat derjenige, auf dessen Rechnung gezahlt wurde. Der Leistende bestimmt im Sinne einer Tilgungsbestimmung selbst, auf wessen oder auf welche Schuld er leisten möchte (vgl. BFH, Beschluss vom 20. Februar 2017 – VII R 22/15 –, juris Rn. 8; Urteil vom 15. November 2005 – VII R 16/05 –, juris Rn. 9; Urteil vom 23. August 2001 - VII R 94/99 -, juris Rn. 17; Urteil vom 25. Juli 1989 – VII R 118/87 –, juris Rn. 9; zum Beitragsrecht: OVG Thüringen, Beschluss vom 2. April 2007 – 4 ZKO 196/07 -, juris; ständige Rspr. der Kammer, vgl. etwa VG Cottbus, Urteil vom 5. März 2020 – 6 K 849/17 -, juris, Rn. 35 m.w.N.; Urteil vom 18. Mai 2020 – 6 K 905/17 -, juris, Rn. 18; Urteil vom 25. März 2021 – 6 K 1121/18 -, juris, Rn. 30 ff., 43).

Gemessen hieran fehlt es im Falle der Kläger – wie ausgeführt – schon an einer (vermeintlichen) Beitragsschuld, da es ihnen gegenüber keinen Beitragsbescheid gibt. Unabhängig davon mangelt es auch an einer Zahlung auf eine Beitragsschuld der Kläger. Gegenüber den Klägern bestand keine abgabenrechtliche Verbindlichkeit, auf die diese hätten zahlen können und wollen.

Soweit die Kläger meinen, dass eine wirksame Ablösung beitragsersetzenden Charakter habe und eine gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verstoßende Ungleichbehandlung der Empfänger von Beitragsbescheiden gegenüber denjenigen, die Beiträge abgelöst hätten, sowie eine Ungleichbehandlung der K...und anderer C...Bürger vorliege, vermag dies ihrem Hauptantrag nicht zum Erfolg zu verhelfen.

Zwar trifft es im rechtlichen Ansatz zu, dass geleistete Ablösebeträge gleichsam „beitragsersetzende“ bzw. „beitragsverdrängende“ Wirkung haben (vgl. Becker in Becker u.a., KAG Bbg, Komm., § 8 Rn. 392). Die von den Klägern gerügte Ungleichbehandlung ist aber schon deshalb nicht gegeben, weil diese gerade ausdrücklich von einer Unwirksamkeit des Ablösungsvertrages vom 11. April 2014 ausgehen. Für diesen Fall sehen auch §§ 2 und 3 der Aufhebungs- und Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge der Stadt C...vom 30. November 2016, die gerade eine wirksame Ablösungsvereinbarung voraussetzen, keine Erstattung vor. Hieran ändert sich auch nichts dadurch, dass es den Klägern – wie der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung auch in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat – auch um eine Gleichbehandlung mit den übrigen Beitragspflichtigen, denen die Beiträge auf der Grundlage der Aufhebungs- und Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge der Stadt C...vom 30. November 2016 oder nach „bereicherungsrechtlichen Grundätzen“ zurückerstattet worden oder zurückzuerstatten sind oder die anspruchsberechtigt nach der Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge – K...sind, geht. Hiermit machen die Kläger letztlich das Bestehen eines Anspruches allein mit Blick auf die sich aus Art. 3 Abs. 1 GG ergebenden Bindungen geltend. Das greift indes schon deshalb nicht, weil eine Ungleichbehandlung der Kläger mit Anspruchsberechtigten aus der Aufhebungs- und Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge der Stadt C...vom 30. November 2016 aus den dargelegten Gründen nicht vorliegt bzw. eine Gleichbehandlung mit denjenigen, die Beiträge gezahlt oder abgelöst haben, schon dadurch gewährleistet ist, dass die Kläger wie die genannten Beitragspflichtigen denselben Vorschriften der Aufhebungs- und Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge – K...bzw. der Aufhebungs- und Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge der Stadt C...vom 30. November 2016 genügen bzw. die Voraussetzungen des allgemeinen öffentlich- rechtlichen Erstattungsanspruchs bzw. des § 37 Abs. 2 AO (vgl. dazu noch unten) erfüllen müssten, um hiernach ggf. einen Erstattungsanspruch zu haben. Dies ist aber – wie zum Anspruch aus der Aufhebungs- und Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge – K...ausgeführt und zu § 37 Abs. 2 AO unten noch auszuführen – nicht der Fall. Es verbietet sich insoweit, einen etwaigen originären Anspruch aus Art. 3 Abs. 1 GG zu konstruieren, um so die tatbestandlichen Voraussetzungen der gesetzlich bzw. satzungsmäßig geregelten bzw. gewohnheitsrechtlich anerkannten Rechtsinstitute bzw. Ansprüche zu umgehen.

Auch für eine vom Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung sinngemäß geltend gemachte analoge Anwendung der §§ 2 und 3 der Aufhebungs- und Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge – K...oder gar – Erstattungsreglement des Beklagten systemfremd - der §§ 2 und 3 der Aufhebungs- und Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge der Stadt C...vom 30. November 2016 für im Ortsteil K...abgelöste Beiträge ist kein Raum.

Einer Analogie stehen bereits ausdrücklich § 5 Abs. 1 der Aufhebungs- und Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge – K...bzw. § 5 Abs. 1 der Aufhebungs- und Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge der Stadt C...vom 30. November 2016 entgegen, die jeweils ausdrücklich festschreiben, dass ein Anspruch auf Erstattung „nur im Rahmen dieser Satzung“ besteht, also für eine erweiternde Anwendung der Satzungen neben den bestehenden gesetzlichen Ansprüchen keinen Raum lassen.

Ungeachtet dessen mangelt es insoweit bereits am Vorliegen einer aus der maßgeblichen Sicht des Satzungsgebers planwidrigen Regelungslücke als Voraussetzung für eine Analogie. Wie ausgeführt, gehen die Kläger von der Unwirksamkeit der Ablösungsvereinbarung vom 11. April 2014 aus. Für diesen Fall greifen – wie bereits oben ausgeführt - grundsätzlich gesetzliche Ansprüche aus § 37 Abs. 2 AO, wenn auch nicht – wie noch auszuführen sein wird – gegenüber dem Beklagten, so dass für eine ergänzende satzungsmäßige Regelung im von den Klägern vertretenen Sinne keine Veranlassung bestand bzw. besteht.

Darüber hinaus ist auch eine vergleichbare Interessenlage als weitere Voraussetzung für eine Analogie nicht gegeben. So wird in der Begründung zur Beschlussvorlage der Aufhebungs- und Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge – K...ausdrücklich auf die Auseinandersetzungsvereinbarung/Vereinbarung zur Vermögensübertragung und zur Regelung sonstiger Rechte und Pflichten zwischen dem Abwasserzweckverband C...Süd- Ost, der Stadt C...und der Gemeinde N...vom 9./15. Oktober 2018 Bezug genommen. Diese erfasst aufgrund von – gar unwirksamen - Ablösungsvereinbarungen abgelöste Beiträge aber gerade nicht. Dies ergibt sich bereits aus § 9 der Auseinandersetzungsvereinbarung, der die Anschlussbeiträge regelt, ohne irgendwelche Ablösungsvereinbarungen zu erwähnen. Ferner wird in den Anlagen 1 und 3 als Bestandteil des § 8 der Vereinbarung auf eine Einzelliste der offenen Forderungen der Vertragsparteien mit Stand 31. Dezember 2018 Bezug genommen. Die Liste zeigt im Einzelnen, inwieweit Beiträge im Bereich des Ortsteils K...erhoben worden sind und inwieweit dabei noch offene Forderungen bestehen bzw. bestanden. Auch hier sind die Ablösebeträge nicht Gegenstand der Auflistung gewesen. Auch im Übrigen wurden Ablösungsvereinbarungen und deren Behandlung in der Auseinandersetzungsvereinbarung nicht erwähnt. Diese Vereinbarungen wurden nach dem unwidersprochenen Vortrag des Beklagten schließlich nicht bei den zu übernehmenden Verträgen gemäß §§ 4 und 6 der Vereinbarung behandelt. Es ist weder wirtschaftlich noch rechtlich ein Eintritt in diese Ablösungsvereinbarungen geregelt worden. Entsprechende Ablösungszahlungen sind dementsprechend nach Lage der Akten und unter Zugrundelegung des unwidersprochenen Vortrags des Beklagten auch nicht an die Stadt C...ausgekehrt worden. Das Vorliegen einer vergleichbaren Interessenlage verbietet sich insoweit.

Nichts anderes gilt, wenn man mit der vom Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung davon ausginge, dass die Vertragsparteien der genannten Auseinandersetzungsvereinbarung es „schlicht vergessen“ hätten, Ablösungsvereinbarungen in den Vertrag aufzunehmen. Denn dies könnte – die Richtigkeit des Vortrages unterstellt - allenfalls für aufgrund wirksamer Ablösungsvereinbarungen abgelöste Beiträge Relevanz haben, wie ein Vergleich mit den insoweit ausdrücklich in der Aufhebungs- und Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge der Stadt C...vom 30. November 2016 getroffenen Regelungen zeigt. Für aufgrund unwirksamer Vereinbarungen abgelöste Beiträge darf und durfte der Beklagte demgegenüber – zu Recht – davon ausgehen bzw. ausgegangen sein, dass hier grundsätzlich gesetzliche Ansprüche aus § 37 Abs. 2 AO gegenüber dem Abwasserzweckverband C...Süd- Ost bzw. seinem Rechtsnachfolger greifen (vgl. hierzu noch unten), so dass es einer satzungsmäßigen Regelung nicht bedarf bzw. bedurfte.

Soweit der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung unter Berufung auf die „Grundsätze von Treu und Glauben“ geltend gemacht hat, der Beklagte habe gegenüber den K...Bürgern den Eindruck erweckt, er sei „für jedweden Erstattungsanspruch der richtige Anspruchsgegner“, bleibt dies eine nicht näher substantiierte Behauptung „ins Blaue hinein“, so dass dahinstehen kann, ob sich hieraus – die Richtigkeit des Vortrages unterstellt - überhaupt irgendwelche Ansprüche der Kläger herleiten ließen.

Der gegen den Beklagten gerichtete Hilfsantrag, über den zu entscheiden ist, nachdem der Nichterfolg des Hauptantrages gegen den Beklagten feststeht, hat ebenfalls

keinen Erfolg.

Statthafte Klageart für das von den Klägern geltend gemachte Erstattungs-/Zahlungsbegehren ist die Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO. Über den streitigen Anspruch ist gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 5 lit. a) KAG i.V.m. § 218 Abs. 2 AO, da er einen Erstattungsanspruch nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) KAG i.V.m. § 37 Abs. 2 AO betrifft, durch Abrechnungsbescheid zu entscheiden. Denn da Ablösebeträge – wie ausgeführt – gleichsam „beitragsersetzende“ bzw. „beitragsverdrängende“ Wirkung haben, steht insoweit eine Erstattung eines geleisteten Beitrages inmitten (vgl. zu einem Anspruch auf Beitragserstattung VG Cottbus, Urteil vom 5. März 2020 – 6 K 849/17 -, juris, Rn. 26; VG Schwerin, Urteil vom 7. März 2016 – 4 A 152/15 -, juris, Rn. 45 und Rn. 51; VG München, Urteil vom 28. September 2006 – M 10 K 05.6221 -, juris, Rn, 25; VG Regensburg, Urteil vom 28. Februar 2001 – RN 3K 00.894 -, juris, Rn.20 ). Meinungsverschiedenheiten sollen mithin nicht sogleich vor Gericht durch eine Leistungsklage ausgetragen, sondern in einem Verwaltungsverfahren geklärt werden (vgl. Rüsken, in: Klein, AO, Komm., § 218 Rn. 10).

In der am 25. Februar 2020 beim Beklagten eingegangenen Stellungnahme der Kläger vom 21. Januar 2021 zur Anhörung des Beklagten über die beabsichtigte Ablehnung des Antrags der Kläger auf Erstattung nach Maßgabe der Aufhebungs- und Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge – K...haben diese insoweit bei sachgerechter Auslegung sinngemäß auch einen Erstattungsanspruch nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) und Abs. 2 KAG i.V.m. § 37 Abs. 2 AO geltend gemacht. Nach den auch im öffentlichen Recht geltenden Rechtsgrundsätzen (§§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB) über die Auslegung von Willenserklärungen kommt es nicht auf den inneren Willen der erklärenden Partei, sondern darauf an, wie die Erklärung aus der Sicht des Empfängers bei objektiver Betrachtungsweise zu verstehen ist. Dabei tritt der Wortlaut hinter Sinn und Zweck der Erklärung zurück. Maßgebend ist der geäußerte Wille des Erklärenden, wie er aus der Erklärung und den sonstigen Umständen für den Erklärungsempfänger erkennbar wird. Maßgeblich für den Inhalt eines Antrages oder Rechtsbehelfs ist daher, wie die Behörde ihn unter Berücksichtigung aller ihr erkennbaren Umstände nach Treu und Glauben zu verstehen hat. Dabei muss sich die Auslegung auf den Schriftsatz in seiner Gesamtheit und das mit ihm erkennbar verfolgte Rechtsschutzziel beziehen. Bei der Ermittlung des wirklichen Willens ist nach anerkannter Auslegungsregel zu Gunsten des Bürgers davon auszugehen, dass er denjenigen Rechtsbehelf einlegen bzw. Antrag stellen will, der nach Lage der Dinge seinen Belangen am ehesten entspricht und der eingelegt werden muss, um den erkennbar angestrebten Erfolg zu erreichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2001 – 8 C 17/01 –, juris Rn. 40). Kann hiernach der Betroffene nach dem Dargelegten eine Leistungsklage nicht unmittelbar erheben und bedarf es bei Meinungsverschiedenheiten der Durchführung eines Verwaltungsverfahrens, dessen alleiniger Gegenstand der Erlass eines Abrechnungsbescheides sein kann, so bestimmt dieser Umstand auch das Verständnis des an die Abgabenbehörde heran getragenen Ansinnens (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 17. März 2022 – 6 K 1617/18 -, juris, Rn. 54; Urteil vom 5. März 2020, a.a.O., Rn. 26; Urteil vom 24. September 2018 – 6 K 85/14 –, juris Rn. 26; Urteil vom 27. Januar 2014 – 6 K 802/13 –, juris Rn. 21). In ihrem genannten Schreiben haben die Kläger insoweit beanstandet, dass ihre an den Abwasserzweckverband C...Süd- Ost geleisteten Zahlungen nicht an sie zurückgezahlt würden. Dies lässt sich ausweislich der weiteren Begründung des Schreibens ohne weiteres als Erstattungsbegehren im Sinne des § 37 Abs. 2 AO begreifen. Über dieses hat der Beklagte ohne zureichenden Grund bis zum heutigen Tag, also für einen nicht mehr als angemessen anzusehenden Zeitraum von über 3 Jahren nicht entschieden, so dass die Klage gemäß § 75 VwGO ohne ablehnende Bescheidung und Durchführung eines Vorverfahrens gemäß §§ 68 ff. VwGO zulässig ist.

Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Erlass eines Abrechnungsbescheides mit dem begehrten Inhalt, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Ungeachtet der Frage, ob die Ablösung des Kanalanschlussbeitrags durch die Kläger i.S.d. § 37 Abs. 2 AO ohne rechtlichen Grund erfolgt ist und die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen vorlägen, ist jedenfalls der Beklagte nicht erstattungsverpflichtet i.S.d. Norm, also nicht passivlegitimiert. Darüber hinaus wäre ein etwaiger Erstattungsanspruch jedenfalls zum überwiegenden Teil durch Verjährung erloschen, falls ein Rechtsgrund für die Zahlung nicht oder nicht mehr vorhanden war, die übrigen Erstattungsvoraussetzungen vorlägen und der Beklagte erstattungsverpflichtet wäre.

Der begehrte Abrechnungs- bzw. Erstattungsbescheid wäre nur zu erlassen, wenn die Voraussetzungen des auch im Beitragsrecht gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) KAG entsprechend anwendbaren § 37 Abs. 2 AO vorliegen würden. Dieser steuerrechtliche bzw. abgabenrechtliche Erstattungsanspruch geht als lex specialis dem gewohnheitsrechtlich anerkannten allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch, auf den der Klägervertreter sich sinngemäß (auch) berufen hat, wenn er von einem „bereicherungsrechtlichen Anspruch“ ausgeht, vor (vgl. Drüen, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, Komm., § 37 AO Rn. 26).

Nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) KAG i. V. m. § 37 Abs. 2 AO hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten Betrages, wenn die Abgabe ohne rechtlichen Grund gezahlt worden (§ 37 Abs. 2 Satz 1 AO) oder der rechtliche Grund für die Zahlung später weggefallen ist (§ 37 Abs. 2 Satz 2 AO).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Zwar ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die Kläger den geltend gemachten Betrag in Höhe von 2.700 Euro tatsächlich gezahlt haben.

Es ist aber bereits offen, ob der in Rede stehende Betrag ohne rechtlichen Grund gezahlt worden ist. Der Vortrag des Klägervertreters in der Klagebegründungsschrift zur Unwirksamkeit des Ablösungsvertrages vom 11. April 2014 ist insoweit weitgehend unsubstantiiert. Die von ihm in diesem Zusammenhang unter Berücksichtigung des ergänzenden Vortrages in der mündlichen Verhandlung zumindest sinngemäß aufgeworfenen Fragen bedürfen indes keiner abschließenden Klärung. Denn der Beklagte ist jedenfalls nicht der Erstattungsverpflichtete.

Die Kläger haben den Betrag von 2.700 Euro unstreitig nicht an den Beklagten bzw. die Stadt C...als Empfänger, sondern an den Abwasserzweckverband C...Süd- Ost geleistet.

Der Beklagte bzw. die Stadt C...ist auch nicht Rechtsnachfolger des genannten Verbandes (geworden). Vielmehr ist der Abwasserzweckverband C...Süd- Ost durch den mit Bescheid der Kommunalaufsichtsbehörde vom 30. Oktober 2018 (veröffentlicht im Amtsblatt für das Land Brandenburg Nr. 47 vom 21. November 2018) genehmigten Austritt der Stadt C...(mit dem Ortsteil K...) gemäß § 33 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKGBbg) mit Wirkung zum 1. Januar 2019 kraft Gesetzes aufgelöst und die Gemeinde N...als einzig verbliebenes Verbandsmitglied Rechtsnachfolgerin desselben geworden (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 19. März 2021 – 6 K 326/15 -, juris).

Die Gemeinde N...hat zwar sodann die Aufgaben der Schmutzwasserbeseitigung für das Gebiet der Gemeinde mit den Ortsteilen R... und K...im Wege der Delegierenden öffentlich- rechtlichen Vereinbarung zur Übertragung der Aufgabe der Schmutzwasserbeseitigung für die Ortsteile R... und K...der Gemeinde N...auf die Stadt C...zwischen der Gemeinde N...und der Stadt C...vom 9./15. Oktober 2018 mit Wirkung zum 1. Januar 2019 auf die Stadt C...übertragen. Damit ist aber die Stadt C...lediglich sog. Funktionsnachfolgerin, nicht jedoch Gesamtrechtsnachfolgerin des vormaligen Zweckverbandes C...Süd-Ost geworden.

Die auf der Grundlage der Ablösungsvereinbarung vom 11. April 2014 abgelösten Beträge sind auch nicht sonst Gegenstand der Auseinandersetzungsvereinbarung/Vereinbarung zur Vermögensübertragung und zur Regelung sonstiger Rechte und Pflichten zwischen dem Abwasserzweckverband C...Süd- Ost, der Stadt C...und der Gemeinde N...vom 9./15. Oktober 2018 oder der Delegierenden öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zur Übertragung der Aufgabe der Schmutzwasserbeseitigung für die Ortsteile R... und K...der Gemeinde N...auf die Stadt C...zwischen der Gemeinde N... und der Stadt C...vom 9./15. Oktober 2018 gewesen bzw. geworden, so dass man unter diesem Gesichtspunkt auch trotz Vorliegens einer bloßen Funktionsnachfolge den Beklagten bzw. die Stadt C...als Schuldner des Rückzahlungsanspruchs ansehen könnte.

Dies ergibt sich für die genannte Auseinandersetzungsvereinbarung bereits aus § 9 derselben, der die Anschlussbeiträge regelt, ohne irgendwelche Ablösungsvereinbarungen zu erwähnen. Ferner wird in den Anlagen 1 und 3 als Bestandteil des § 8 der Vereinbarung auf eine Einzelliste der offenen Forderungen der Vertragsparteien mit Stand 31. Dezember 2018 Bezug genommen. Die Liste zeigt im Einzelnen, inwieweit Beiträge im Bereich des Ortsteils K...erhoben worden sind und inwieweit dabei noch offene Forderungen bestehen bzw. bestanden. Auch hier sind die Ablösebeträge, allzumal solche auf der Grundlage unwirksamer Ablösungsbestimmungen, nicht Gegenstand der Auflistung gewesen. Auch im Übrigen würden Ablösungsvereinbarungen und deren Behandlung in der Auseinandersetzungsvereinbarung nicht erwähnt. Diese Vereinbarungen wurden nach dem unwidersprochenen Vortrag des Beklagten schließlich nicht bei den zu übernehmenden Verträgen gemäß §§ 4 und 6 der Vereinbarung behandelt.

Aus der genannten Delegierenden öffentlich- rechtlichen Vereinbarung ergibt sich nichts anderes. Der AZV C...Süd-Ost hatte zwar nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der Vereinbarung gemäß seiner Verbandssatzung die Aufgabe der Schmutzwasserbeseitigung gemäß § 66 Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG) im Gebiet der Stadt C...für den Ortsteil K...und im Gebiet der Gemeinde N...für die Ortsteile R...und K.... Nach dem Austritt der Stadt C...aus dem Zweckverband oblag ferner nach § 1 Abs. 1 Satz 2 der Vereinbarung diese Aufgabe im Gebiet der verbleibenden Ortsteile R... und K...der Gemeinde, da das verbleibende Mitglied an die Stelle des Zweckverbandes trat (§ 33 Absatz 2 Satz 2 GKGBbg). Die ihr obliegende Aufgabe der Schmutzwasserbeseitigung im verbleibenden Gebiet der Gemeinde übertrug die an Stelle des Verbandes tretende Gemeinde gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3 der Vereinbarung mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung auf die Stadt C...(§ 5 Abs. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Absatz 3 GKGBbg). Darüber hinaus übertrug gemäß § 1 Abs. 2 Sätze 1 und 2 der Vereinbarung die an die Stelle des Verbandes tretende Gemeinde mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung der Stadt C...die Aufgabe, alle Abgaben zu erheben und durchzusetzen, die im Zusammenhang mit der Aufgabe der Schmutzwasserbeseitigung bis zum Wirksamwerden dieser Vereinbarung stehen (§ 5 Abs. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Absatz 3 GKGBbg). Dies umfasste insbesondere die Zuständigkeit zum Bescheiderlass auf der Grundlage der bis zum 31.12.2018 geltenden Satzungen sowie die Zuständigkeit zur Durchsetzung von Forderungen, auch soweit diese vor dem 31.12.2018 entstanden sind. § 4 der Vereinbarung regelt sodann ausdrücklich, dass zur Finanzierung der Kosten die Stadt C...für die Erhebung aller zulässigen Abgaben und Entgelte zuständig ist (Satz 1). Die vor und nach Wirksamwerden der Vereinbarung geleisteten Zahlungen betreffend die übertragenen Aufgaben stehen nach der Auseinandersetzungsvereinbarung und nach der Vereinbarung zur Aufgabenübertragung der Stadt C...zu (Satz 2). Daher trägt die Stadt C...sämtliche Kosten, die ihr im Zusammenhang mit der Durchführung der mit dieser Vereinbarung geregelten Aufgaben entstehen (Satz 3). Beide Vereinbarungsparteien waren sich abweichend von Satz 3 darüber einig, dass Kosten, die trotz wirtschaftlicher Aufgabenerfüllung in entsprechender Anwendung abgabenrechtlicher Grundsätze des Kommunalabgabengesetzes endgültig nicht durch Entgelte/Gebühren gedeckt werden können, der Stadt auf Nachweis hin durch die Gemeinde erstattet werden (Satz 4). Regelungen zu auf der Grundlage – worauf es unter Zugrundelegung des Vortrages der Klägerseite allein ankommt - unwirksamer Ablösungsvereinbarungen abgelösten Beiträgen enthält die delegierende Vereinbarung aber gerade nicht.

Es ist damit weder wirtschaftlich noch rechtlich ein Eintritt in diese (unwirksamen) Ablösungsvereinbarungen bzw. entsprechende Rückzahlungsverpflichtungen geregelt worden. Entsprechende Ablösungszahlungen sind dementsprechend nach Lage der Akten und unter Zugrundelegung des unwidersprochenen Vortrags des Beklagten auch nicht an die Stadt C...ausgekehrt worden. Wenn die Stadt C...die bestehende(n) (unwirksamen) Ablösungsvereinbarung(en) bzw. entsprechende Rückzahlungsverpflichtungen nicht übernommen hat, kann sie auch nicht erstattungspflichtig nach Maßgabe des § 37 Abs. 2 AO (oder im Hinblick auf einen allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch) werden. Wenn der Ablösungsvertrag mit dem Abwasserzweckverband C...Süd-Ost geschlossen worden ist, muss vielmehr auch ein etwaiger Rückabwicklungsanspruch bzw. ein Erstattungsanspruch im Verhältnis zum (vermeintlichen) Vertragspartner bzw. dessen Gesamtrechtsnachfolger durchgesetzt werden.

Im Übrigen wäre beim Fehlen eines Rechtsgrundes für die erfolgte Beitragsablösung und Annahme einer Erstattungsverpflichtung des Beklagten ein etwaiger Erstattungsanspruch jedenfalls hinsichtlich der vor Ablauf des Jahres 2015 geleisteten 1. Rate, also in Höhe von 1.890 Euro, durch Verjährung erloschen (§§ 47, 232 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) und Nr. 5 lit. a) KAG).

Nach § 228 Satz 2 AO i. V. m. § 12 Abs. 1 Nr. 5 lit. a) KAG verjähren Ansprüche aus dem Abgabenschuldverhältnis, zu denen auch der Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO gehört, in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist (§ 229 Abs. 1 Satz 1 AO i. V. m. § 12 Abs. 1 Nr. 5 lit. a) KAG). Das war im Streitfall der Ablauf des Jahres 2014, was die erste Ratenzahlung der Kläger in Höhe von insgesamt 1.890 Euro anbetrifft, weil der Beitrag – was zwischen den Beteiligten unstreitig ist - in diesem Umfang mit der Leistung der ersten Rate gemäß Schreiben des Abwasserzweckverbandes C...Süd- Ost vom 13. November 2014 noch im Jahre 2014 gezahlt worden ist und bei einer Zahlung ohne anfänglichen Rechtsgrund der sich daraus ergebende Erstattungsanspruch bereits mit der von vornherein rechtsgrundlosen Zahlung entsteht (vgl. BFH, Urteil vom 7. Februar 2002 – VII R 33/01 -, juris Rn. 24; Urteil vom 9. Juli 1996 – VII R 136/95 –, juris Rn. 23 f.; Beschluss vom 7. Mai 2013 – VII B 199/12 -, BFH/NV 2013, 1378; VG Cottbus, Urteil vom 17. März 2022, a.a.O., Rn. 74; Koenig, a.a.O., § 37 Rn. 61; Klein, a.a.O., § 37 Rn. 50). Der Erstattungsanspruch wäre daher unter dieser Annahme in Höhe von 1.890 Euro mit Ablauf des Jahres 2019 und damit im Zeitpunkt der Stellung des Erstattungsantrags, die – wie ausgeführt – (erstmals) mit dem Schreiben vom 21. Januar 2020 erfolgte, (bereits) verjährt gewesen. Dem steht auch § 229 Abs. 1 Satz 2 AO i. V. m. § 12 Abs. 1 Nr. 5 lit. a) KAG nicht entgegen, weil sich der hier in Betracht kommende Erstattungsanspruch ohne seine vorherige Festsetzung im Sinne des § 220 Abs. 2 Satz 2 AO und ohne Aufhebung einer etwa entgegenstehenden Abgabenfestsetzung allein daraus ergibt, dass die Kläger den Betrag gezahlt haben (vgl. BFH, Urteil vom 9. Juli 1996 – VII R 136/95 -, juris Rn. 23; Beschluss vom 29. Juli 1998 - II R 64/95 -, juris Rn. 6; VG Cottbus, Urteil vom 17. März 2022, a.a.O.). Der Erlöschenstatbestand der Zahlungsverjährung ist ferner vom Gericht vorab in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen, ohne dass es einer diesbezüglichen Geltendmachung bedürfte (vgl. BFH, Urteile vom 18. November 2003 – VII R 5/02 -, juris Rn. 10 und vom 24. April 1996 – II R 37/93 -, juris Rn. 18; Urteil vom 17. März 2022, a.a.O.). Ungeachtet dessen hat der Beklagtenvertreter mit Schreiben vom 21. Februar 2022 die Einrede der Verjährung erhoben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 1 und 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.