Gesetze / Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg
GKGBbg§ 33 Auflösung und Abwicklung des Zweckverbandes
(1) Die Auflösung des Zweckverbandes erfolgt durch Aufhebung der Verbandssatzung durch die Verbandsversammlung. § 14 gilt entsprechend.
(2) Der Zweckverband ist kraft Gesetzes aufgelöst, wenn seine Aufgaben durch ein Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes vollständig auf einen anderen Verwaltungsträger übergehen. Gleiches gilt, wenn dem Zweckverband nur noch ein kommunales Mitglied angehört; in diesem Fall tritt das Mitglied an die Stelle des Zweckverbandes. Die Kommunalaufsichtsbehörde hat die Auflösung nach § 14 Absatz 1 öffentlich bekannt zu machen.
(3) Wird der Zweckverband nach Absatz 1 aufgelöst, so hat er seine Geschäfte abzuwickeln. Der Zweckverband gilt bis zum Ende der Abwicklung als fortbestehend, soweit es der Zweck der Abwicklung erfordert.
(4) Abwicklerin ist die Verbandsleitung, wenn nicht die Verbandsversammlung etwas anderes beschließt.
(5) Die Abwicklerin beendet die laufenden Geschäfte und zieht die Forderungen ein. Um schwebende Geschäfte zu beenden, kann sie auch neue Geschäfte eingehen. Sie fordert die bekannten Gläubigerinnen und Gläubiger besonders, andere Gläubigerinnen und Gläubiger durch öffentliche Bekanntmachung auf, ihre Ansprüche anzumelden. Die Abwicklerin kann mit den kommunalen Mitgliedern die Übertragung von öffentlich-rechtlichen Forderungen vereinbaren.
(6) Die Abwicklerin befriedigt die Ansprüche der Gläubigerinnen und Gläubiger. Im Übrigen ist das Verbandsvermögen nach dem Umlageschlüssel im Zeitpunkt der Auflösung auf die Verbandsmitglieder zu verteilen. Reicht das Vermögen zur Befriedigung der Gläubigerinnen und Gläubiger nicht aus, ist von den Verbandsmitgliedern eine Umlage nach dem Umlageschlüssel im Zeitpunkt der Auflösung zu erheben. Die Verbandssatzung oder eine Auseinandersetzungsvereinbarung können einen abweichenden Umlageschlüssel regeln.
(7) Die Bediensteten des Zweckverbandes sind von den kommunalen Verbandsmitgliedern anteilig zu übernehmen, soweit die Beschäftigungsverhältnisse nicht aufgelöst werden. Dabei ist das Verhältnis der Stimmen der kommunalen Mitglieder in der Verbandsversammlung zueinander maßgeblich. Die Abwicklerin bestimmt, von welchen Verbandsmitgliedern die einzelnen Bediensteten übernommen werden. Von Satz 1 bis 3 abweichende Regelungen können in der Verbandssatzung oder in einer Auseinandersetzungsvereinbarung getroffen werden.
(8) Bei einem Zweckverband, der sich überwiegend wirtschaftlich betätigt (§ 91 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg), kann die Verbandssatzung die Abwicklung entsprechend den Regelungen des Handelsrechts vorsehen.