Gesetze / Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg

GKGBbg

§ 44 Schlichtung von Streitigkeiten

Bei Streitigkeiten über Rechte und Pflichten aus Vereinbarungen über eine kommunale Zusammenarbeit oder aus Verbands- oder Anstaltssatzungen nach diesem Gesetz kann vor Anrufung eines Gerichts die Kommunalaufsichtsbehörde zur Schlichtung unter Darlegung des Sach- und Streitstandes angerufen werden, soweit nicht in der Vereinbarung oder der Satzung ein besonderes Schiedsverfahren vorgesehen ist. Die Kommunalaufsichtsbehörde unterbreitet einen Vorschlag zur Beilegung der Streitigkeit; die kommunalaufsichtsbehördlichen Befugnisse bleiben unberührt. Die Kommunalaufsichtsbehörde kann sich sachkundiger Dritter bedienen und dadurch entstandene Kosten den Beteiligten durch Bescheid auferlegen.

Teil 7

Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 43 § 45