Gesetze / Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg
GKGBbg§ 45 Übergangsvorschriften
(1) Bisheriges Recht im Sinne dieser Vorschrift ist das Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Mai 1999 ( GVBl. I S. 194), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Mai 2013 (GVBl. I Nr. 18 S. 17) geändert worden ist.
(2) Die Rechtmäßigkeit von Verbandssatzungen und anderen Satzungen, öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen, Beschlüssen und sonstigen Maßnahmen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes wirksam geworden sind, wird durch dieses Gesetz nicht berührt. Verweisen Regelungen nach Satz 1 auf das bisherige Recht, gilt das bisherige Recht insoweit fort.
(3) § 8 Absatz 1 und 3 gilt auch für die öffentliche Bekanntmachung der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht öffentlich bekannt gemacht worden sind, sowie für die öffentliche Bekanntmachung der Änderung, Aufhebung oder Kündigung öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes öffentlich bekannt gemacht worden sind. § 8 Absatz 4 gilt nicht für Satzungen und Verordnungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes öffentlich bekannt gemacht worden sind.
(4) § 9 gilt auch für die Wirksamkeit der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht wirksam geworden sind, sowie für die Wirksamkeit der Änderung, Aufhebung oder Kündigung der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes wirksam gewordenen öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen. Die Wirksamkeit nach Satz 1 beginnt frühestens mit Inkrafttreten dieses Gesetzes. Macht eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen, aber noch nicht nach bisherigem Recht öffentlich bekannt gemacht worden ist, die Wirksamkeit von der öffentlichen Bekanntmachung im Veröffentlichungsblatt der Aufsichtsbehörde abhängig, tritt an diese Stelle die letzte öffentliche Bekanntmachung nach § 8 Absatz 1.
(5) Bestehende Beteiligungen oder Mitgliedschaften der Kommunen an Unternehmen und Verbänden, die der gleichen oder einer ähnlichen Aufgabe dienen wie ein Zweckverband, der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gebildet wurde, bleiben unberührt. Hat ein solcher Zweckverband nach der Verbandssatzung anzustreben, solche Beteiligungen oder Mitgliedschaften an Stelle seiner Verbandsmitglieder zu übernehmen, so sind die einzelnen Verbandsmitglieder zu den entsprechenden Rechtsgeschäften und Verwaltungsmaßnahmen verpflichtet.
(6) Die Regelungen des § 29 über die Verbandsumlage gelten erstmals für das erste Haushaltsjahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes. Bis dahin gilt das bisherige Recht.
(7) § 41 gilt auch für Maßnahmen, die nach bisherigem Recht genehmigungspflichtig waren, aber noch nicht genehmigt worden sind.