Gesetze / Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg

GKGBbg

§ 5 Mandatierende und delegierende Vereinbarung

(1) Kommunen können durch öffentlich-rechtlichen Vertrag vereinbaren, eine am Vertrag beteiligte Kommune mit der Durchführung einzelner Aufgaben zu beauftragen (mandatierende öffentlich-rechtliche Vereinbarung) oder einzelne Aufgaben auf eine beteiligte Kommune zu übertragen (delegierende öffentlich-rechtliche Vereinbarung). Zweckverbände, kommunale Anstalten oder gemeinsame kommunale Anstalten können Aufgaben nur durchführen oder übernehmen, soweit ihnen die Erfüllung dieser Aufgaben satzungsmäßig obliegt.

(2) Beauftragen sich die Beteiligten wechselseitig mit der Durchführung der gleichen Aufgabe, ist jede beteiligte Kommune berechtigt, die Aufgabe für die Beteiligten durchzuführen.

(3) Kommunen können in einer mandatierenden öffentlich-rechtlichen Vereinbarung auch die Bildung einer gemeinsamen Dienststelle vereinbaren. Eine gemeinsame Dienststelle kann auch als Teil einer der beteiligten Körperschaften eingerichtet werden. Die Bediensteten üben ihre Tätigkeiten in der gemeinsamen Dienststelle nach der fachlichen Weisung der im Einzelfall sachlich und örtlich zuständigen Kommune aus; ihre dienstrechtliche Stellung im Übrigen bleibt unberührt. Verletzt ein Bediensteter in Ausübung seiner Tätigkeit in der gemeinsamen Dienststelle die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, haftet die Kommune, die für die Amtshandlung sachlich und örtlich zuständig ist.

§ 4 § 6