Gesetze / Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg

GKGBbg

§ 6 Beteiligte

(1) Neben Kommunen können

andere juristische Personen des öffentlichen Rechts,

natürliche Personen oder

juristische Personen des Privatrechts

an einer mandatierenden öffentlich-rechtlichen Vereinbarung beteiligt werden, soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen und die Kommunen solche Personen beteiligen dürften, wenn sie die Aufgabe allein erfüllten.

(2) Kommunen können mandatierende öffentlich-rechtliche Vereinbarungen mit dem Land Berlin oder vom Land Berlin errichteten juristischen Personen des öffentlichen Rechts abschließen.

§ 5 § 7