Gesetze / Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg

GKGBbg

§ 50 Planungsverbände

Auf Planungsverbände nach § 205 des Baugesetzbuches sind die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden, soweit sich aus dem Baugesetzbuch nichts anderes ergibt.

§ 49 § 51