Gesetze / Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg

GKGBbg

§ 51 Experimentierklausel

Das für Inneres zuständige Ministerium kann zur Weiterentwicklung der kommunalen Gemeinschaftsarbeit im Einzelfall auf Antrag zeitlich befristete Ausnahmen von den §§ 4, 6 bis 9, 11 bis 36, 37 Absatz 2 bis 4, §§ 38 und 39 zulassen.

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§ 50