Gesetze / GKV-Solidaritätsstärkungsgesetz

GKV-SolG

Art 22 Gebührenordnung für Zahnärzte

(1) (aufgehoben)

(2) Die nach Absatz 1 vorgeschriebene Höhe der Vergütung kann auf Grund der einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.

Art 21 Art 23