Gesetze / GKV-Solidaritätsstärkungsgesetz GKV-SolG Art 22 Gebührenordnung für Zahnärzte (1) (aufgehoben)(2) Die nach Absatz 1 vorgeschriebene Höhe der Vergütung kann auf Grund der einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.