Gesetze / Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
GKrimDVDV 2020§ 19 Zweck der Laufbahnprüfung
Die Laufbahnprüfung dient dazu, die Eignung und Befähigung der oder des Studierenden für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes festzustellen.