Gesetze / GMAusbV · BGBl I 2015, 1134

Verordnung über die Berufsausbildung zum Gießereimechaniker und zur Gießereimechanikerin

16 Normen · ausgefertigt 02.07.2015 · Änderungen

  1. Inhaltsübersicht
  2. Abschnitt 1 · Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
  3. § 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
  4. § 2 Dauer der Berufsausbildung
  5. § 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
  6. § 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
  7. § 5 Ausbildungsplan
  8. § 6 Schriftlicher Ausbildungsnachweis
  9. Abschnitt 2 · Abschlussprüfung
  10. § 7 Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
  11. § 8 Inhalt von Teil 1
  12. § 9 Prüfungsbereich von Teil 1
  13. § 10 Inhalt von Teil 2
  14. § 11 Prüfungsbereiche von Teil 2
  15. § 12 Prüfungsbereich Kundenauftrag
  16. § 13 Prüfungsbereich Auftrags- und Fertigungsplanung
  17. § 14 Prüfungsbereich Gussstückherstellung
  18. § 15 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
  19. § 16 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
  20. Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Gießereimechaniker und zur Gießereimechanikerin