Gesetze / Gesundheitseinrichtungen-Neuordnungs-Gesetz

GNG

§ 1 Eingliederung, Übernahme der Beamten und Arbeitnehmer

Das Institut für Wasser-, Boden- und Lufthygiene wird in das Umweltbundesamt eingegliedert. Beamte und Arbeitnehmer dieses Institutes sind vom Tage der Eingliederung an Beamte und Arbeitnehmer des Umweltbundesamtes.

§ 2