Gesetze / Gerichts- und Notarkostengesetz

GNotKG

§ 121 Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen oder qualifizierten elektronischen Signaturen

Der Geschäftswert für die Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen oder qualifizierten elektronischen Signaturen bestimmt sich nach den für die Beurkundung der Erklärung geltenden Vorschriften.

§ 120 § 122