Gesetze / Gerichts- und Notarkostengesetz
GNotKG§ 75 Gerichtliche Entscheidung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats
Im gerichtlichen Verfahren über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats, das sich nach den §§ 98 und 99 des Aktiengesetzes richtet, ist abweichend von § 36 Absatz 3 von einem Geschäftswert von 50 000 Euro auszugehen.