Gesetze / Geschäftsordnung des Ausschusses für medizinische Ausstattung in der Seeschifffahrt
GO-MEDAS§ 3 Leitung der Sitzungen
Der Vorsitzende kann zeitweise die Leitung einer Sitzung des Ausschusses an den Vertreter des seeärztlichen Dienstes der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft (Berufsgenossenschaft) übertragen; ausgenommen davon sind Abstimmungen.