Gesetze / Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg

GOLT

§ 17 Einberufung

(1) Der Landtag wird durch die Präsidentin oder den Präsidenten einberufen.

(2) Der Landtag ist unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder des Landtages oder die Landesregierung dies unter Angabe des Beratungsgegenstandes entsprechend Anlage 9 §§ 1 bis 3 beantragt.

§ 16 § 18