Gesetze / Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg

GOLT

§ 21 Eröffnung der Aussprache

(1) Die Präsidentin oder der Präsident ruft jeden Beratungsgegenstand auf und eröffnet die Aussprache. Über Anträge mit Wahlvorschlag findet in Sitzungen des Landtages eine Aussprache nicht statt.

(2) Der Landtag kann beschließen, die Beratung eines einzelnen Gegenstandes bis zur nächsten regulären Sitzung zu unterbrechen. Eine erneute Unterbrechung der Beratung ist nur mit Zustimmung der Antragstellerinnen und Antragsteller möglich.

§ 20 § 22