Gesetze / Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
GOLT§ 23 Unterbrechung und vorzeitige Beendigung der Sitzung
(1) Die Präsidentin oder der Präsident bestimmt, ob die Sitzung unterbrochen wird und wann sie wieder beginnt.
(2) Vor Erledigung der Tagesordnung kann die Sitzung nur geschlossen werden, wenn es der Landtag auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten oder auf Antrag beschließt.