Gesetze / Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
GOLT§ 27 Zur Geschäftsordnung
(1) Zur Geschäftsordnung erteilt die Präsidentin oder der Präsident vorrangig das Wort.
(2) Bemerkungen zur Geschäftsordnung dürfen sich nur auf die geschäftsordnungsgemäße Behandlung der Beratungsgegenstände beziehen und nicht länger als drei Minuten dauern.