Gesetze / Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg

GOLT

§ 35 Gröbliche Verletzung der parlamentarischen Ordnung oder Würde

(1) Wegen gröblicher Verletzung der parlamentarischen Würde oder Ordnung in der Rede oder im Verhalten kann die Präsidentin oder der Präsident, auch ohne dass zuvor ein Ordnungsruf ergangen ist, ein Mitglied des Landtages von der Sitzung ausschließen.

(2) Ein Sitzungsausschluss nach Absatz 1 kann auch nachträglich zu einem erteilten Ordnungsruf, spätestens vor Eintritt in die Tagesordnung der ersten Sitzung der auf die gröbliche Verletzung der parlamentarischen Würde oder Ordnung folgenden regulären Plenarsitzungswoche, ausgesprochen werden, wenn die Präsidentin oder der Präsident während der Sitzung eine Verletzung der parlamentarischen Würde oder Ordnung ausdrücklich feststellt und sich einen nachträglichen Sitzungsausschluss vorbehalten hat.

§ 34 § 36