Gesetze / Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg

GOLT

§ 37 Weitere Ordnungsgewalt der Präsidentin oder des Präsidenten

Alle in der Sitzung des Landtages Anwesenden unterstehen der Ordnungsgewalt der Präsidentin oder des Präsidenten.

§ 36 § 38