Gesetze / Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
GOLT§ 39 Unterbrechung und Schließung der Sitzung
Entsteht im Landtag Unruhe, kann die Präsidentin oder der Präsident die Sitzung unterbrechen oder schließen.
Abschnitt 8
Gesetzgebungsverfahren, Behandlung der Beratungsgegenstände