Gesetze / Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg

GOLT

§ 39 Unterbrechung und Schließung der Sitzung

Entsteht im Landtag Unruhe, kann die Präsidentin oder der Präsident die Sitzung unterbrechen oder schließen.

Abschnitt 8

Gesetzgebungsverfahren, Behandlung der Beratungsgegenstände

§ 38 § 40