Gesetze / Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg

GOLT

§ 4 Ausweis der Mitglieder des Landtages und Angaben für die amtliche Veröffentlichung

(1) Die Mitglieder des Landtages erhalten für die Dauer ihrer Zugehörigkeit zum Landtag einen Ausweis über ihre Mitgliedschaft.

(2) Notwendige Angaben für die amtliche Veröffentlichung des Landtages sind gemäß § 26 des Abgeordnetengesetzes zu machen.

§ 3 § 5