Gesetze / Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg

GOLT

§ 42 Beratungsbeginn und Beratungsverfahren

(1) Die Beratung von Gesetzentwürfen in erster Lesung soll frühestens am 13. Tag und von allen anderen Beratungsmaterialien (§ 40) frühestens am neunten Tag nach der Verteilung der Drucksachen beginnen. Bei regulären Plenarsitzungswochen sollen Gesetzentwürfe spätestens an dem zweiten der Plenarsitzungswoche vorangehenden Freitag bis 13 Uhr eingebracht werden und Anträge spätestens an dem einer Plenarsitzungswoche vorangehenden Dienstag bis 13 Uhr eingebracht werden. Die Beratung von Beschlussempfehlungen und Berichten der Ausschüsse kann abweichend von Satz 1 am zweiten Tag nach ihrer Verteilung beginnen; § 46 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. Für die Wahl des Präsidiums des Landtages gemäß § 11 Absatz 1 kann die Beratung eines Antrages mit Wahlvorschlag abweichend von Satz 2 unmittelbar nach seiner Verteilung beginnen. Kommt in Angelegenheiten des Landtages eine Wahl nicht zustande, kann die Beratung eines Antrages mit einem weiteren Wahlvorschlag abweichend von Satz 1 unmittelbar nach seiner Verteilung beginnen. Das Nähere regelt Anlage 9 dieser Geschäftsordnung.

(2) Gesetzentwürfe werden grundsätzlich in zwei Lesungen beraten, alle sonstigen Beratungsmaterialien können in einer Lesung erledigt werden.

(3) Gesetzentwürfe zur Änderung oder Ergänzung des Wortlauts der Verfassung werden in drei Lesungen beraten, ebenso der Entwurf des Haushaltsgesetzes sowie Nachträge dazu.

(4) Die Abstimmung über Beschlussempfehlungen und Anträge, die Ausgaben mit sich bringen, die im Haushalt nicht gedeckt sind, ist erst zulässig, wenn ihre Beratung im Ausschuss für Haushalt und Finanzen abgeschlossen ist.

(5) Die Beratung von Anträgen mit Wahlvorschlag kann abweichend von Absatz 1 am zweiten Tag nach ihrer Verteilung beginnen, sofern die betreffende Wahl unter Beachtung der allgemein für Anträge geltenden Frist für die Tagesordnung angemeldet wurde und sofern die Anträge mit Wahlvorschlag spätestens bis zum zweiten Tag vor ihrer Beratung, 16 Uhr eingebracht werden. Anträge mit Wahlvorschlag, die nach 16 Uhr eingebracht werden, werden nicht mehr am selben Tag verteilt. Eine spätere Änderung des Wahlvorschlages setzt die Frist in Satz 1 erneut in Gang.

(6) Wurde eine Einbringungsfrist nicht eingehalten und erhebt vor Eintritt in die Tagesordnung mindestens eine Fraktion oder ein Fünftel der Mitglieder des Landtages deswegen Einspruch, wird der Beratungsgegenstand zurückgestellt

§ 41 § 43