Gesetze / Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg

GOLT

§ 47 Weitere Lesung

(1) Eine weitere Lesung ist erforderlich, wenn die Landesregierung oder die Präsidentin oder der Präsident des Landtages dies beantragen.

(2) Der Landtag kann eine zusätzliche Ausschussberatung beschließen. Die Überweisung an den zuständigen Ausschuss kann auch ohne Beschluss des Landtages durch die Präsidentin oder den Präsidenten erfolgen.

§ 46 § 48