Gesetze / Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg

GOLT

§ 50 Zustimmungsgesetze zu Staatsverträgen

Bei der Beratung von Gesetzentwürfen, mit denen die Zustimmung des Landtages zu einem Staatsvertrag erteilt werden soll, sind Beschlussempfehlungen von Ausschüssen und Änderungsanträge nur zum Entwurf des Zustimmungsgesetzes zulässig.

§ 49 § 51