Gesetze / Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
GOLT§ 50 Zustimmungsgesetze zu Staatsverträgen
Bei der Beratung von Gesetzentwürfen, mit denen die Zustimmung des Landtages zu einem Staatsvertrag erteilt werden soll, sind Beschlussempfehlungen von Ausschüssen und Änderungsanträge nur zum Entwurf des Zustimmungsgesetzes zulässig.