Gesetze / Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg

GOLT

§ 63 Schließung der Sitzung bei Beschlussunfähigkeit

Kann die Beschlussfähigkeit in angemessener Zeit nicht wiederhergestellt werden, hat die Präsidentin oder der Präsident die Sitzung zu schließen sowie Zeit und Tagesordnung der nächsten Sitzung zu verkünden. Die Abstimmung wird in der nächsten Sitzung durchgeführt. Ein Antrag auf namentliche Abstimmung bleibt dabei in Kraft.

§ 62 § 64