Gesetze / Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
GOLT§ 72 Mitgliedschaft in Gremien
Die Mitgliedschaft von Mitgliedern des Landtages in Gremien, in die sie durch Beschluss oder Wahlen im Landtag entsandt wurden, endet, soweit gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen, mit der Wahl eines Ersatzmitgliedes, spätestens jedoch 60 Tage nach dem Ende der Wahlperiode. Satz 1 gilt entsprechend für andere Personen, die durch den Landtag in Gremien entsandt wurden.
Abschnitt 11
Die Ausschüsse und Kommissionen