Gesetze / Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
GOLT§ 80a Nichtöffentliche Sitzungen
(1) Die oder der Vorsitzende schließt die Öffentlichkeit aus, soweit überwiegende öffentliche oder schutzwürdige private Interessen dies zwingend erfordern. Vom Ausschluss der Öffentlichkeit kann abgesehen werden, wenn geeignete Schutzmaßnahmen, wie Anonymisieren oder Pseudonymisieren, vorgesehen werden, die die Interessen gemäß Satz 1 hinreichend schützen. Äußert ein Mitglied des Ausschusses rechtliche Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 oder 2 oder hält es Maßnahmen nach Satz 1 oder 2 für erforderlich, entscheidet der Ausschuss durch Beschluss.
(2) Im Übrigen kann der Ausschuss auf Antrag eines Mitgliedes des Ausschusses die Öffentlichkeit mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Ausschusses ausschließen.
(3) Beratungen über den Ausschluss der Öffentlichkeit finden in nichtöffentlicher Sitzung statt.
(4) Beschäftigte der Fraktionen, der Gruppen und der Mitglieder des Landtages sowie sonstige Personen haben nach Maßgabe von § 5a Absatz 2 und 4 der Verschlusssachenordnung Zutritt zu nichtöffentlichen Sitzungen gemäß Absatz 1 Satz 1; im Falle eines Ausschlusses der Öffentlichkeit gemäß Absatz 2 haben die Beschäftigten der Fraktionen, der Gruppen und der Mitglieder des Landtages Zutritt, sofern der Ausschuss nichts Abweichendes beschließt. Vorbehaltlich eines anderslautenden Beschlusses des Ausschusses haben die Bediensteten der Landtagsverwaltung in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Zutritt zu nichtöffentlichen Sitzungen der Ausschüsse. § 13 Absatz 2 bleibt unberührt.
(5) Wurde die Öffentlichkeit gemäß Absatz 1 Satz 1 ausgeschlossen oder wurden Maßnahmen gemäß Absatz 1 Satz 2 beschlossen, darf über den Inhalt der Beratungen nichts mitgeteilt werden, was zur Preisgabe schutzwürdiger Daten und Informationen führen würde. Wurde die Öffentlichkeit gemäß Absatz 2 ausgeschlossen, dürfen Beratungsgegenstand und -ergebnis, nicht jedoch die Äußerungen der Sitzungsteilnehmerinnen und Sitzungsteilnehmer und deren Abstimmungsverhalten mitgeteilt werden. Über Presseerklärungen gemäß § 77 Absatz 8 Satz 4 und 5 beschließt der Ausschuss nach Maßgabe der Sätze 1 und 2.