Gesetze / Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg

GOLT

§ 87 Kommissionen

(1) Die Einsetzung, die Zusammensetzung und das Verfahren von Enquete-Kommissionen richten sich nach dem Gesetz über die Enquete-Kommissionen des Landtages Brandenburg.

(2) Die Einsetzung, die Zusammensetzung und das Verfahren der Parlamentarischen Kontrollkommission richten sich nach dem Brandenburgischen Verfassungsschutzgesetz.

(3) Die Einsetzung, die Zusammensetzung und das Verfahren der G 10-Kommission richten sich nach dem Gesetz zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes.

Abschnitt 12

Rat für Angelegenheiten der Sorben/Wenden beim Landtag

§ 86 § 88