Gesetze / Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg

GOLT

§ 97 Ausfertigung und Zustellung

Die vom Landtag gefassten Beschlüsse werden durch die Präsidentin oder den Präsidenten ausgefertigt und, soweit sie Angelegenheiten aus dem Zuständigkeitsbereich der Landesregierung betreffen, der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten übermittelt.

Abschnitt 15

Sonstige Bestimmungen

§ 96 § 98