Gesetze / Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
GOLT§ 97 Ausfertigung und Zustellung
Die vom Landtag gefassten Beschlüsse werden durch die Präsidentin oder den Präsidenten ausgefertigt und, soweit sie Angelegenheiten aus dem Zuständigkeitsbereich der Landesregierung betreffen, der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten übermittelt.
Abschnitt 15
Sonstige Bestimmungen